Verbrennung am Operationstisch durch Hochfrequenzchirurgie

Unter dieser Rubrik berichte ich unter ausdrücklicher Zustimmung und Ermächtigung meiner Mandanten von aktuellen interessanten Fällen in meiner Kanzlei. Bei diesem Fall handelt es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler in einer Krankenanstalt, dem nachstehender kurz zusammengefasster Sachverhalt wie folgt zugrunde lag:

„Mein Mandant wurde in einer österreichischen Krankenanstalt  unter Verwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten operiert. Die Operation selbst war erfolgreich. Bei der Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten wie bei meinem Mandanten ist eine lege artis vorgenommene Operationslagerung derart vorzunehmen, wonach jeder gewollte oder zufällige Kontakt des Patienten mit geerdeten Metallteilen zu vermeiden ist. Diese Gefahr/Risiko bei der Verwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten hat sich bei meinem Mandanten bei der Operation verwirklicht und erlitt dieser großflächige Verbrennungen II. Grades im Rückenbereich.“

Nach von mir durchgeführter Recherche zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung (www.ris.bka.gv.at)  bei Behandlungsfehlern ergab sich, dass noch kein derartiger Sachverhalt an den obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Behandlungsfehler durch die Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten ist in Österreich „juristisches Neuland“. Umso größer war die Herausforderung der Darstellung und Nachweis eines rechtswidrigen Handelns der bei der Operationsvorbereitung und der Operation tätigen Personen. Nach entsprechender Internetrecherche und Recherche in der deutschen Rechtsprechung wurden nachstehende Argumente gegenüber der Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt ins Treffen geführt:

Bei der Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten ist eine lege artis vorgenommene Operationslagerung derart vorzunehmen, wonach jeder gewollte oder zufällige Kontakt des Patienten mit geerdeten Metallteilen sorgfältig zu vermeiden ist. Um dies zu gewährleisten, darf der Patient keine Metallteile (z.B. OP-Tisch, Halterung) berühren und müssen sich auf dem geerdeten OP-Tisch elektrisch ableitfähige Auflagen befinden, um elektrostatische Ladungen abzuleiten. Dafür muss eine dicke, insolierende Unterlage unter dem Patienten gelegt werden, auf die ausreichende Zwischenlagen von Abdecktüchern gegeben werden.

Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Patient nicht auf feuchten Unterlagen gelagert wird. Ausscheidungen des Körpers wie Schweiß, Sekretionen, Blut usw. als auch aufgetragene Flüssigkeiten zum Reinigen oder applizierte Flüssigkeiten, wie Infusionen usw. dürfen die trockenen Unterlagen nicht durchfeuchten und müssen im Bedarfsfall schnell und rückstandfrei aufgesogen werden, damit es nicht zu Flüssigkeitsansammlungen  unter dem Patienten kommt. Urinausscheidungen müssen über einen Katheder abgeleitet werden. Um derartige starke Schweißabsonderungen zu vermeiden, muss die Narkose richtig dosiert werden. Bei Anwendung von Flüssigkeiten aller Art muss darauf geachtet werden, dass diese Flüssigkeiten nicht verspritzt oder verschüttet und zu reichlich verwendet werden, damit diese nicht unter den Patienten gelangen kann.

Bei Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten bei länger dauernden Operationen ist jedenfalls mit Ausscheidungen des Körpers wie Schweiß und Sekretionen zu rechnen. Um dadurch verursachte Verbrennungen zu vermeiden, müssen  OP-Pflegekräfte vor der Hautdesinfektion für einen Nässeschutz sorgen und  auch während der Operation ständig auf trockene Unterlagen achten, damit keine Kurzschlussströme über den OP-Tisch zu Verbrennungen führen können. Derartig Maßnahmen sind im Operationsbericht zu dokumentieren. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation ist laut ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass (diese) nicht dokumentierten Maßnahmen auch tatsächlich nicht vorgenommen wurden. Den Rechtsträger der Krankenanstalt und/oder Arzt  trifft die Beweispflicht darüber, dass trotz nicht vorgenommener Dokumentation diese Maßnahmen durchgeführt wurden.

Bei umsichtiger und sorgfältiger Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch treten Schäden der vorgenannten Art nicht auf, sodass im Schadensfall auch der erste Anschein (Prima-facie-Beweis) für ein fehlerhaftes Vorgehen der beteiligten Personen zur Anwendung gelangen kann. Der Anscheinsbeweis beruht auf der Auswertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze, die sich aus der Beobachtung stereotyper Geschehensabläufe gleichsam zur natürlichen Gesetzmäßigkeit verdichtet haben und die Vermutung des Vorliegens einer Tatsache begründen.

Die vorgenannten Schäden meines Mandanten im Rahmen der vorgenommenen Operation sind typische intraoperative Verbrennungsschäden bei Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten, sodass keinesfalls ein atypischer Geschehensablauf vorliegt. Darüber hinaus  liegt auch keine nicht beherrschbare Komplikation vor. Auch wenn Verbrennungen als Folge unerwünschter Stromableitung durch köpereigene Feuchtigkeitsansammlungen entstehen, stellt dies keinesfalls eine Situation dar, welche nicht jederzeit beherrschbar sowie bereits präventiv entgegen gewirkt werden kann und somit sehr wohl im Verantwortungsbereich der behandelnden Ärzte liegt. Feuchtigkeit welche beispielsweise durch Urineinässen oder starkes Schwitzen entsteht kann bereits durch feuchtigkeitspräventive Einlagen von Zellstoff begegnet werden.

In der österreichischen Rechtsprechung liegen keine höchstgerichtlichen Entscheidungen über intraoperative Verbrennungen bei Verwendung von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten vor, sodass ein juristischer „Blick“ auf die deutsche Rechtsprechung vorzunehmen ist. Hier ist auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.01.2014 zu AZ: 8 U 116/12 zu verweisen, in welchem ein ähnlich gelagerter Fall bereits zugunsten des geschädigten Patienten entschieden wurde. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass derartige Verbrennungen ein jederzeit beherrschbares und diesem bereits präventiv entgegen zu wirkendes Ereignis darstellt  und die Anwendung des Anscheinsbeweis gerechtfertigt ist.

Aufgrund dieser Ausführungen war die Haftpflichtversicherung bereit, zur Abklärung der kausalen Verbrennungen und der damit verbundenen Schmerzen sowie über das Vorliegen von Dauerschäden und Spätfolgeschäden, auf ihre Kosten ein Gutachten aus dem Fachbereich für Dermatologie einzuholen.

Das Verfahren befindet sich noch im Stadium der außergerichtlichen Schadensabwicklung.

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