HAFTUNGSFÄLLE auf alpinen Wegen, Steigen und Pisten
Das stetig steigende Interesse der Bevölkerung an Freizeitaktivitäten in der Natur –
kombiniert mit Abenteuerlust und dem Bedürfnis nach nachhaltigen Erlebnissen – lässt
auch im Bergsportbereich in immer größerem Ausmaß Haftungsfragen entstehen. Mit
dem Vortrag wird bezweckt, die allgemeinen Haftungsgrundlagen zu durchleuchten
und den Meinungsstand zu speziellen Problemen im Zusammenhang mit der
Benützung von alpinen Wegen und Steigen zu erörtern. Es wird primär versucht, einen
Zusammenhang zu den alpinen Vereinen herzustellen, die häufig als Halter solcher
Wege und Steige fungieren. Zudem hat aber auch das Tourengehen auf Schipisten in
den letzten Jahren einen enormen Aufschwung genommen und sich v.a. in
Ballungsräumen zu einem Trendsport entwickelt. Diesem Phänomen widmet sich der 2.
Teil des Referats „Haftungsfälle auf Pisten“.
A.) HAFTUNGSFRAGEN bei ALPINEN WEGEN und STEIGEN
Im wesentlichen unstrittig ist, dass es sich beim Begriff „Weg“ um einen sehr weiten
Begriff handelt, der nicht nur Straßen umfasst, sondern alle angelegten Wege
(Wanderwege, Bergwege), alpine Steige, aber auch Klettersteige und durch bloß
tatsächliche Benutzung entstandene Pfade. Entscheidend ist, dass der Boden
gebahnt, für den Verkehr besonders eingerichtet oder zumindest geeignet ist und
nicht bloß ein einziges Mal benützt wird. Liegt ein Weg im Sinne dieser sehr weiten
Definition vor, kann für seinen mangelhaften Zustand nach vertrag-lichen oder
deliktischen Grundsätzen einzustehen sein.
I. Vertragliche Haftung:
1.)Besteht zwischen dem Benützer eines Weges und dem über den Weg
Verfügungsberechtigten ein vertragliches Verhältnis, ergibt sich – wie bei jeder
1 von 11
Vertragshaftung – eine Haftung für jeden Verschuldensgrad, verbunden mit der
Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners, der für die gefahrlose und
ordnungsgemäße Benützbarkeit des Weges einzustehen und zu beweisen hat, dass
ihn an Vertrags-verletzungen kein Verschulden trifft. Eine Vertragshaftung kann
insbesondere bei einer entgeltlichen Beziehung zum Wegebenützer in Frage kommen,
wenn bspw. für die Benützung eines Weges ein Eintritt verlangt wird. Nach der Rspr.
stellt aber gegenüber Wanderern auch ein Vertrag zwischen der die
Ausflugsmöglichkeit bewerbenden Gemeinde und der Felsräumarbeiten
durchführenden(geklagten) Baugesellschaft einen Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter dar; für unmittelbare Nachstürze war nach vertraglichen
Grundsätzen einzustehen (8Ob 155/09s).
2) Zu 3 Ob 128/10k war die Frage zu beantworten, ob sich Vereinsmitglieder auf Grund
ihrer bloßen Mitgliedschaft zum ÖAV auf die Grundzüge der Vertragshaftung stützen
können. Im Anlassfall war die Klägerin als zahlendes Mitglied des ÖAV in einem von
diesem gehaltenen und regelmäßig gewarteten Klettergarten bei einer Klettertour auf
einer eingerichteten Route mit Sicherungsarbeiten beschäftigt, als sich ein 1000 kg
schwerer Feldbrocken löste, wodurch die Klägerin lebensgefährlich verletzt wurde.
Der Kernvorwurf in der Klage bestand darin, dass die beklagte Partei keinen
Fachmann in der Person eines Geologen mit der periodischen Überprüfung
beauftragt hatte – die Klägerin vertrat die Auffassung, dass aus ihrer
Vereinsmitgliedschaft beim ÖAV die (strengere)Haftung nach vertraglichen
Grundsätzen abzuleiten sei.
Nach der aktuell gültigen Fassung der Satzung des ÖAV, beschlossen in der
Hauptversammlung am 3.10.2015 in Zell am See, besteht der Zweck des Vereins darin,
u.a. das Wandern, Bergsteigen und alpine Sportarten zu fördern. In § 3 der Satzung
werden als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks u.a. der Bau, Erwerb,
Betrieb und die Erhaltung von Schutzhütten und Wegen genannt; materielle Mittel
(§4) sind primär
Mitgliedsbeiträge und Umlagen in der jeweils beschlossenen Höhe. Nach § 8 Abs. 3
der Satzung sind die Mitglieder des Zweigvereins mittelbare Mitglieder des
Gesamtvereins und berechtigt, dessen Einrichtungen zu benutzen.
2 von 11
Ausgehend von diesen Satzungsbestimmungen ( bzw. ihren weitgehend identen
Vorgängerbestimmungen )hat das OLG Linz als 2. Instanz eine vertragliche Haftung
des ÖAV verneint und dargelegt, dass die vom alpinen Verein erhaltenen Wege nicht
als Einrichtungen oder Begünstigungen im Sinne der Satzung zu verstehen sind. Im
Übrigen erbringt der OÄV bei der Wegerhaltung und Wegeanlegung keine
Vereinsleistung im eigentlichen Sinne, weil nicht nur ein Vereinsmitglied, sondern
letztlich jedermann (die Allgemeinheit) an diesen Leistungen teilhaben kann. Auch die
Auslegung des Mitgliedschaftsvertrags nach § 914 ABGB führt nicht zum Ergebnis, dass
die bekl. Partei auf all ihren Wegen die vertragliche Wegehalterhaftung gegenüber
ihren Mitgliedern übernimmt – dies wäre allein aufgrund des Umfangs des
Bergwegenetzes weder praktisch zu bewerkstelligen noch vom einzelnen
Vereinsmitglied zu erwarten.
Der OGH hat diese Frage zwar nicht abschließend beantwortet, weil beim
festgestellten Sachverhalt selbst nach vertraglichen Grundsätzen eine
Haftungsgrundlage nicht bestanden hätte, doch kann als Ergebnis festgehalten
werden, dass sich ein Vereinsmitglied nicht auf Vertragshaftung stützen kann, wenn es
eine Leistung des Vereins in Anspruch nimmt, die für jedermann gleich und
unentgeltlich zur Verfügung steht. Die Haftung ist somit in diesem Fall gemäß § 1319a
ABGB zu beurteilen.
3.) In der Praxis sind Abgrenzungsprobleme zwischen vertraglicher und deliktischer
Haftung auch bei Privattouren denkbar, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob die
Verabredung zur Durchführung einer gemeinsamen Bergtour / Kletterpartie zwischen
den Teilnehmern ein Vertragsverhältnis begründen kann. Diesfalls wären Schutz- und
Sorgfaltspflichten nach vertraglichen Kriterien (Beweislastumkehr) zu beurteilen,
andernfalls würde nur eine deliktische Haftung bestehen. Im Rahmen des Vortrags
kann diese Frage nicht erschöpfend behandelt werden; im Erkenntnis 10 Ob 62/05y
(IQ – Haken) in der ein Vertragsverhältnis bei einer rein privat und ohne geschäftliche
Beziehung vereinbarten Bergtour verneint wurde, hat der OGH lediglich ausgeführt,
dass die Auslegung getroffener Vereinbarungen in der Regel keine Rechtsfrage von
erheblicher Bedeutung darstellt. Zu 6 Ob 91/12v (Unfall in einer Kletterhalle) hat das
Höchstgericht der Unterscheidung der rechtlichen Qualifikation des Verhältnisses
zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag nur akademische
Bedeutung beigemessen: Schadenersatzrechtlich maßgeblich ist lediglich die
freiwillige Pflichtenübernahme ohne Unterschied im anzuwendenden
3 von 11
Sorgfaltsmaßstab.
II. Haftung gemäß § 1319a ABGB
1.) Liegt eine vertragliche Beziehung nicht vor, hat die Bestimmung des § 1319a ABGB
entscheidende Bedeutung.
Hiezu sind folgende Grundsätze voranzustellen:
Nach ständiger Rspr. sind angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte
Klettersteige Wege im Sinne des § 1319a ABGB.
Gemäß Abs. 2 ist ein Weg „eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt
werden darf, auch wenn sie nur für einen bestimmten Benützerkreis bestimmt ist“.
Angebrachte Versicherungen gehören als dem Verkehr dienende Anlagen zum Weg.
Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und die
faktische (nicht rechtliche) Verfügungsmacht besitzt. Sie obliegt dem, der darüber
entscheidet, wann ein Weg geöffnet oder gesperrt wird und in welchem Ausmaß
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind.
Nach § 1319a ABGB haftet der Halter für die durch den mangelhaften Zustand eines
Weges eingetretene Verletzung, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet hat/haben (Haftungsprivileg). Auf den mangelhaften
Zustandes des Weges kann sich der Geschädigte nicht berufen, wenn der Schaden
bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges
entstanden ist und die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges
oder durch Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des
Weges erkennbar war.
Der Terminus „Zustand“ iSd § 1319a ABGB umfasst nach der Rspr. nicht nur die
4 von 11
Beschaffenheit des Weges an sich, sondern die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn.
Der Umfang der Sicherungspflicht richtet sich nach den Verkehrsbedürfnissen und der
Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahmen dem
Wegehalter im Einzelnen zugemutet werden können, bemisst sich wiederum danach,
was nach der Art des Weges (besonders nach seiner Widmung), seiner
geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner
vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung für seine Instandhaltung angemessen
und zumutbar ist.
Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind
nur im geringen Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar. Auch
die Verkehrssicherungspflicht an alpine Vereine darf nicht allzu weit gespannt werden.
Von ihnen eine ständige Überwachung mit aufwendigen Methoden zu fordern, wäre
auch deshalb unzumutbar, weil sich aufgrund der besonderen Bedingungen im
Gebirge (Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag) nahezu laufend neue Beeinträchtigungen
der Wege ergeben können.
Dazu kommt, dass der Halter für Unfallfolgen aufgrund eines mangelhaften Weges nur
dann haftet, wenn ihn oder seine Leute (kein selbständiges Unternehmen)
diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine solche liegt in einer auffallenden
Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde und der Schadenseintritt nicht nur als möglich,
sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen war. Der objektiv besonders
schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein.
2.) Der „Leitentscheidung“ 4 Ob 536/87 („Nördlingerhütte“) lag kurz zusammengefasst
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16.12.1991 ging die Kl., eine durchschnittlich geübte Bergsteigerin, mit einem
Begleiter von der Nördlingerhütte zum Solsteinhaus. Auf dem Weg hatte sie einen 3 m
hohen und kaminähnlichen Abstieg zu überwinden; dabei benützte sie den dort mit
einem Drahtseil gesicherten Steig. Als sie sich an der Seilsicherung festhielt, riss das
Stahlseil und sie stürzte ca. 20 m über steiles, felsiges Gelände ab. Auf einer Tafel im
Wegverlauf wird darauf hingewiesen, dass der Weg nur für Geübte geeignet sei. Der
von der bekl. Partei mit der regelmäßigen Überprüfung bestellte Wegewart befand
5 von 11
sich schon seit 18 Monaten im Krankenstand. Für eine Nachbesetzung wurde bis zu
seiner Genesung nicht gesorgt; die bekl. Partei verließ sich darauf, dass allfällige
Mängel von Vereinsmitgliedern und Bergsteigern gemeldet würden.
Das von der Kl. benützte Drahtseil war nicht straff gespannt und überdies dünn und
abgemergelt. Die zusammengedrehten Drahtfasern waren bis auf eine einzige Faser
erkennbar angerostet. Eine Überprüfung der Haltbarkeit des Seiles hat die Klägerin
nicht durchgeführt. Als die Kl. das Drahtseil mit der linken Hand ergriff und sich vom
Fels wegdrehte, riss das Seil; mit der rechten Hand hat sich die Kl. nicht festgehalten.
Im Erkenntnis SZ 60/189 hat der OGH ein Mitverschulden der bekl. Partei bejaht und
nachstehende verallgemeinerungsfähige Grundsätze geprägt:
a.) Alle angelegten Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige sind
Wege iSd § 1319a ABGB.
b.) Die bei einem derartigen Weg angebrachten Versicherungen gehören als „dem
Verkehr dienende Anlagen“ zum Weg.
c.) Die Tafel „ Nur für Geübte“ stellt kein wirksames Verbot der Wegebenützung,
sondern nur eine allgemein gehaltene Warnung dar; die widmungsgemäße
Unerlaubtheit der Benützung wird dadurch nicht ausreichend klargestellt.
d.) Eine mindestens jährliche Überprüfung aller Wege durch den Halter ist geboten
und auch im hochalpinen Gelände sowie bei selten begangenen Wegen zumutbar.
e.) Einer allfälligen subjektiven Unzumutbarkeit (Krankheit des Wegewartes) wäre
durch die Aufstellung eines Warnschildes (Hinweis auf fehlende Kontroll – und
Wartungstätigkeiten), gegebenenfalls durch eine Wegsperre zu begegnen gewesen.
f.) Die Unterlassungen der bekl. Partei sind als grob fahrlässig zu beurteilen, auch wenn
es aufgrund der besonderen Bedingungen im Hochgebirge ausgeschlossen ist, einen
6 von 11
Weg stets im gefahrlosen Zustand zu halten.
3.) Im Erkenntnis 1 Ob 300/03d (Mizzi-Langer-Wand) hat der OGH festgehalten, dass
sich ein Kletterer nicht auf die Haltekräfte von Bohrhaken verlassen darf, wenn er nicht
die verlässliche Kenntnis hat, dass er in einen von einem bestimmten Betreiber
gesicherten und betreuten Klettergarten einsteigt. In diesem Fall steht die
Eigenverantwortung des Kletterers im Vordergrund; der beklagte Grundeigentümer,
der den Klettergarten nur duldete und aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen zog, ist
zu Sicherheitsvorkehrungen (Warntafeln, Kontrollen) nicht verpflichtet.
4.) In dem dem Erkenntnis 1R 60/15f des OLG Innsbruck zugrunde gelegenen Fall
wurde der Kl. auf einem Steig von herabfallenden Steinen getroffen und schwer
verletzt. Der Steinschlag war darauf zurückzuführen, dass sich im Zuge einer
Erstbegehung von einer Felswand oberhalb des Steiges bei einer Haltbarkeitsprüfung
eine Felsschuppe löste und in der Folge in zahlreiche Teile zersprang. Geklagt wurde
der Kletterer, dem eine objektive Sorgfaltswidrigkeit jedoch nicht vorwerfbar war.
Der Argumentation des Kl. im Berufungsverfahren, dass der Sachverhalt auch nach §
1319a ABGB zu überprüfen gewesen wäre, hat das Rechtsmittelgericht
entgegengehalten, dass eine bislang noch nie begangene Kletterroute keinen Weg
darstellt. Der vom Kl. begangene Steig war zwar ein Weg iSd § 1319a ABGB, der
beklagte Kletterer jedoch nicht sein Halter. Das Klagebegehren wurde daher zur
Gänze abgewiesen.
5.) Im Erkenntnis 9 Ob 4/15a hat das Höchstgericht neuerlich klargestellt, dass auch
versicherte Klettersteige Wege iSd § 1319a ABGB sind. Welche Maßnahmen der
Wegehalter jedoch im Einzelnen zu ergreifen hat, hängt davon ab, was nach der Art
des Weges (nach seiner Widmung) für seine Anlage und Betreuung angemessen und
zumutbar ist. Dies richtet sich wiederum danach, was vom Halter nach allgemeinen
und billigen Grundsätzen erwartet werden kann.
In diesem Sinne wurde eine Verpflichtung des bekl. Vereins, auch den felsnahen
Baumbestand in die Überprüfung des im Wald befindlichen Klettersteigs
miteinzubeziehen und durch Forstfachkräfte zu kontrollieren, verneint; leicht sichtbare
7 von 11
Anzeichen für vermorschte Bäume lagen nicht vor. Im Vordergrund standen die
Eigenverantwortlichkeit und das Wissen eines Kletterers, sich bei einem Unwetter nicht
in einem Wald aufhalten zu dürfen. Die Klage eines Kletterers, der in der Nähe des
Kletterfelsens von einem bei einem Gewittersturm umgestürzten Baum getroffen
wurde, wurde daher abgewiesen.
6.) Auch im bereits erwähnten Erkenntnis 3 Ob 128/10k hatte sich der OGH mit der
Frage der Eigenverantwortlichkeit und dem Postulat, an die
Verkehrssicherungspflichten eines alpinen Vereins keine überzogenen Anforderungen
zu stellen, auseinander zu setzen.
Der bekl. Partei wurde vorgeworfen, keinen Fachmann in der Person eines Geologen
mit der periodischen Überprüfung eines Klettergartens beauftragt zu haben; die
durchgeführten Kontrollen haben sich auf das Übersteigen, auf Sichtkontrollen und
auf Abklopfen beschränkt. Losgelöst von der Frage, dass das Abbrechen des
Felsbrockens im Anlassfall auch durch eine geotechnische Kartierung und
Risikoanalyse nicht sicher erkennbar gewesen wäre, haben die Gerichte diese von
der Klägerin geforderten Maßnahmen nicht als übliche und standardmäßige Kontrolle
gewertet. Die periodische Überprüfung von Klettergärten durch Sachverständige
würde die Sorgfaltspflicht des Wegehalters überspannen.
7.) Mit der Frage, ob Klettergärten Wege sind, hat sich der OGH zu 6.) nicht
auseinander gesetzt. Es spricht jedoch einiges dafür, die Wegeeigenschaft zu
bejahen, wenn es sich um eingerichtete Klettergärten handelt, die von einem
bestimmten Halter gewartet und betreut werden (Hofer ZVR 2012/102, Ermacora ZVR
2011/140), während diese Eigenschaft bei durch ständig neue Routen
„gewachsenen“ Klettergärten fehlt.
Auch Kletterrouten, alpine Routen und Gletscherwege sind meist keine Wege – sie
werden in der Regel weder errichtet und erhalten noch kann von einer Bahnung des
Weges oder einer Eignung für den Verkehr gesprochen werden. Selbst unter
Zugrundlegung einer gegenteiligen Auffassung wäre aber jedenfalls ihre Zuordnung
zu einem bestimmten Halter praktisch unmöglich.
B.) HAFTUNGSFRAGEN BEI UNFÄLLEN AUF PISTEN (eingeschränkt auf
TOURENGÄNGER)
8 von 11
1.) Auch eine Schipiste ist ein Weg iSd § 1319a ABGB (8 Ob 864/00a). Als Wegehalter
hat das liftbetreibende Unternehmen atypische Gefahren zu sichern, also solche
Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann und solche, die er
trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417). Die Haftung der
Lift- oder Pistenbetreiberin kommt aber auch bei Vorliegen von atypischen Gefahren
nur dann in Betracht, wenn sie grobe Fahrlässigkeit zu verant-worten hat, weil auch ihr
das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB zugute kommt. Daneben können gegenüber
dem Pistenbetreiber auch vertragliche Ansprüche (Beweislastumkehr, Haftung für
jeden Verschuldensgrad) bestehen.
2.) V.a. in der jüngeren Vergangenheit sind Tourengeher in manchem Schigebiet zum
Problem geworden. Konflikte mit anderen Pistenbenützern sind vorprogrammiert; wird
die Piste außerhalb der Öffnungszeiten benützt, gefährden sich die Tourengeher
selbst. Insbesondere bei Einsatz der Windenpräparierung besteht sogar akute
Lebensgefahr. Der Pistenhalter kann daher unter verschiedenen Gesichtspunkten mit
Haftungsfragen konfrontiert sein, sofern er Tourengehern die Benützung der Piste nicht
untersagt. Für den österreichischen Rechtsbereich wird ein solches Untersagungsrecht
mit zivilrechtlichen Konsequenzen angenommen (Stabentheiner in „Pistensicherung
und verwandte Fragenkreise – 35 Jahre Seilbahnsymposium, Seite 77ff“); davon
abgesehen ist es Tourengehern aber grundsätzlich erlaubt, eine geöffnete Piste
sowohl zum Aufstieg als auch zum Abfahren zu benützen.
2.) Kollidiert ein aufsteigender Tourengeher mit einem abfahrenden Pistenbenützer,
ergibt sich für den Pistenhalter keine Haftungsproblematik. Aufsteigende Tourengeher
sind keine atypische Gefahr vor der der Pistenhalter die abfahrenden Pistenbenützer
sichern muss. Schon aufgrund der geringen Aufstiegsgeschwindigkeit sind sie nicht
gefährlicher als ein auf der Piste stehender oder liegender Schisportler. Der
abfahrende Wintersportler hat auch ihnen gegenüber auf Sicht zu fahren, umgekehrt
hat sich der aufsteigende Tourengeher an die FIS-Regeln 6 und 7 (kein Verweilen an
engen und unübersichtlichen Stellen, Benützung des Pistenrandes) zu halten. Auch
keine atypische Gefahr wird vorliegen, wenn ein nach Pistenschluss abfahrender
Tourengeher die frisch präparierte, noch weiche Piste beschädigt und seine
Abfahrtsspuren während der Nacht gefrieren. Auch dieser Gefahr sollte von einem
verantwortungsvollen Pistenbenützer leicht begegnet werden können.
9 von 11
3.) Ein großes Haftungsrisiko besteht jedoch dann, wenn ein Tourengeher nach
Beendigung des Pistenbetriebs, v.a. während der Pistenpräparierung über die Piste
abfährt. Eine Pistensperre, insbesondere nach Pistenschluss, gilt zwar auch für ihn,
doch ist ein über die Piste gespanntes Drahtseil bei der Seilwindenpräparierung
dennoch auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr. Nach dem Ende des
Pistenbetriebs sind die atypischen Gefahren zwar anders zu beurteilen als vorher,
doch geht die Gefährlichkeit eines quer über die Piste gespannten Seiles über das
auch bei Pistenerhaltungsarbeiten Übliche hinaus und ist ein derartiges künstliches
Hindernis selbst für einen mit besonderer Vorsicht fahrenden Wintersportler nur schwer
erkennbar.
Für den Pisten-Tourengeher gelten aber keine besonderen Regeln, es besteht auch
kein Anlass an seine Sicherung und sein Verhalten andere Maßstäbe anzulegen als an
„ spätheimkehrende“ Wintersportler (z.B. 9 Ob 28/98w: Schifahrer, 2 Ob 99/13t:
Snowboarderin). Der Spätheimkehrer (und damit auch der sportliche Aufsteiger oder
Pistentourengeher) ist seinerseits zu erhöhter Vorsicht verpflichtet, andererseits aber
auch der Pistenhalter zur Warnung und zur Sicherung der atypischen Gefahrenstelle.
Gehaftet wird aber auch hier nur bei grob fahrlässigen Verstößen.
Neben der Absperrung der Einfahrten und Zugänge zum Gefahrenbereich für die
Dauer der Arbeiten auf geeignete Weise empfehlen sich gut sichtbare und deutliche
Hinweisschilder, die auch den Grund der Sperre nennen. Bei Dunkelheit sind die
Absperrungen und Hinweise überdies zu beleuchten, zumindest wäre im Nahebereich
eine auffallende Lichtquelle (Blinklicht) anzubringen.
4.) In der Entscheidung 1R 120/13a hat das OLG Innsbruck bei nachstehendem
Sachverhalt (Abendtour des Klägers; Warntafel am Liftparkplatz, LED-Tafel an der
Talstation; weitere LED-Tafel an der Bergstation, Warndrehlicht an der Panoramatafel;
Beleuchtung des Ankerpunktes mit einer (allerdings vorübergehend nicht
funktionstüchtigen) Blinklampe eine Haftung des Pistenhalters mit folgender
Argumentation verneint:
a.) Eine vertragliche Haftung (der Kl. war in Besitz eines Schipasses) besteht bei einem
10 von 11
4 Stunden nach Betriebsschluss erfolgten Unfall nicht mehr, weil sich auch vertragliche
Nebenpflichten nur auf Zeiten beziehen, während denen Beförderungsleistungen
erbracht werden oder mit der Abfahrt von beförderten Personen zu rechnen ist.
b.) Keine EKHG-Haftung beim Betrieb eines Pistengeräts außerhalb der Betriebszeiten
der Lifte und außerhalb des Pistenbetriebs (RIS-Justiz RS 0119539).
c) Eigenverantwortung steht im Vordergrund, die der bekl. Partei angelasteten
Versäumnisse begründeten keine grobe Fahrlässigkeit.
C.) FAZIT
Bei sämtlichen Haftungsfällen auf alpinen Wegen, Steigen und Pisten bewegt sich die
Rspr. stets in einem Spannungsfeld zwischen der möglichen Haftung des Wege- und
Pistenhalters einerseits und der Eigenverantwortlichkeit des Bergsportlers andererseits.
Unabhängig von der Haftungsgrundlage (vertragliche Haftung oder
Wegehalterhaftung mit Haftungsprivileg) ist zu versuchen, den angelegten
Haftungsmaßstäben keine überzogenen Anforderungen zugrunde zu legen, die
Besonderheiten im alpinen Gelände zu beachten und das Augenmaß zu bewahren.
Auch dem Sportler soll immer das vorhandene Risiko der von ihm im Gebirge
ausgeübten Sportarten bewusst sein und seiner Eigenverantwortung Rechnung
getragen werden.
11 von 11