Schmerzengeldbemessung

Mag-Johannes-Kerschbaumer-Kanzlei-030

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit körperlichen und psychisch krankheitswertigen Verletzungen, stellt die richtige Bemessung und Beurteilung des geltend zu machenden Schmerzengeldes eine der wichtigsten Tätigkeiten dar. Auf meiner Homepage biete ich den rechtssuchenden Geschädigten eine gratis Rechtsauskunft, inkludierend auch eine Schmerzengeldesrecherche, an.

Um was geht es also bei der Schmerzengeldbemessung, wie kommt das Gericht oder der Anwalt im Rahmen der außergerichtlichen Vertretungstätigkeiten oder bei der Formulierung der Klagschrift zu einer, die erlittenen Verletzungen, bestehenden Dauerfolgen und möglichen Spätfolgen berücksichtigenden, angemessenen Höhe des Schmerzengeldes. Nach wie vor wird laienhaft vermeint, dass die Höhe des Schmerzengeldes durch das von einem gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen ermittelten Schmerzkalkül unter Anwendung der jeweils geltenden Schmerzengeldtagessätze zu berechnen ist.

Diese mathematische Berechnung des Schmerzengeldes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Schmerzengeldtagessätze, derzeit im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit € 120,00 für leichte Schmerzen, € 240,00 für mittelstarke Schmerzen und € 360,00 für starke Schmerzen, ist laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Darüber hinaus wurde bereits höchstgerichtlich gesichert ausgesprochen, dass die Bemessung – und nicht Berechnung – des Schmerzengeldes eine reine rechtliche Beurteilung darstellt, sohin nicht vom Sachverständigen vorzunehmen ist. Der bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten die vorfallkausalen Verletzungen, Dauerfolgen und möglichen Spätfolgen darzustellen, ein allenfalls von ihm ermitteltes Schmerzkalkül kann lediglich als Berechnungshilfe herangezogen werden.

Dieser Rechtsprechung ist auch geschuldet, dass die Bemessung des Schmerzengeldes, um Ungleichheiten zu vermeiden, nach objektivierten Kriterien zu erfolgen hat. Aufgrund meiner langjährigen gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit in diesem Bereich sind mir die meisten vom Gericht und den Versicherungsanstalten beauftragten Sachverständigen aus den diversen Fachgebieten, was die Beurteilung des Schmerzkalküls während des Behandlungsverlaufes betrifft als „patientenfreundlich“ und eher nicht, bekannt.

Wenn man tatsächlich die Bemessung des Schmerzengeldes auf eine rein mathematische Berechnung des vom Sachverständigen ermittelten Schmerzkalküls unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden Schmerzengeldtagessätze reduziert, wird die Bemessung des Schmerzengeldes zum Glücksspiel. Wenn das Gericht einen eher „patientenfreundlichen“ Sachverständigen bestellt wird dies ein höheres Schmerzengeld ergeben wie bei einem diesbezüglich „restriktiveren“ Sachverständigen. Eine derartige Vorgangsweise wäre nicht sachgerecht, darüber hinaus würde es nicht zu einer gerichtlichen Bemessung, sondern zu einer rein mathematischen Berechnung aufgrund des Sachverständigengutachtens kommen. Um diese, nicht zu vermeidenden, subjektiven Einflüssen der Sachverständigen bei der Schmerzengeldbemessung zu vermeiden, hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur fairen und angemessenen Schmerzengeldbemessung die nachstehenden objektivierten Grundsätze entwickelt.

  • Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei ist zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen, in dem der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt wird. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen.
  • Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Schmerzengeldbemessung nämlich nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Schmerzperioden können lediglich als Berechnungshilfe herangezogen werden.
  • Das Bewusstsein, körperlich nicht mehr voll einsatz­fähig zu sein, Sport nur mehr beschränkt ausüben zu kön­nen und in der Berufsausübung beeinträchtigt zu sein, belastet gerade einen jüngeren Menschen stark. Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ist bei der Bemessung des Schmerzengelds miteinzubeziehen. Vor dem Unfall regelmäßig betriebene und lieb­gewonnene Sportarten oder sonstige ausgeübte Freizeit­aktivitäten, die danach nur mit größeren Anstrengungen und Mühen erfolgen, sind bei der Bemessung des Schmerzen­gelds miteinzubeziehen.
  • Die Schmerzengeldsätze sind bloß eine Berechnungshilfe, jedoch keine Berechnungsmethode. Besonders bei schweren Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen verlieren die Schmerzengeldtagessätze an Aussagekraft. Hier steht bei der Bemessung ein Vergleich mit Schmerzengeldzusprüchen aus der Vergangenheit im Mittelpunkt. Sollten in der bisherigen Rechtsprechung Verletzungsfolgen, wie sie gegenständlich zu beurteilen sind, offenbar noch nie isoliert bewertet werden sein, ist auf ähnlich gelagerte Entscheidungen zur richtigen Bemessung des Schmerzengeldes abzustellen. Nach der Rechtsprechung des OGH ist beim Vergleich jedoch die seit der Vorentscheidung eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen.
  • Auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen oder das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung zu berücksichtigen. Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen, wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist.
  • Bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigende Umstände sind insbesondere die durch das Alter des Verletzten zu erwartende Dauer der Beeinträchtigung sowie das Vorliegen und das Ausmaß von psychischen Beeinträchtigungen durch die Auswirkungen der Verletzung auf die künftige Lebensführung. Schmerzengelderhöhend sind demnach die Belastung mit Dauerfolgen, lange Heilungsdauer bei mehrfachen Operationen, Furcht vor Spätfolgen, ungewolltes Ausscheiden aus dem Berufsleben, Einschränkung bei sportlicher Betätigung, Verlust sozialer Kontakte, Hilflosigkeit oder Zukunftsängste. Auch die Unmöglichkeit der Vornahme von liebgewonnenen Hobbys wie Kartenspielen, Klavierspielen oder Gitarrespielen bei Lähmungen/Amputationen der oberen Extremitäten und ähnlich vergleichbare massiven dauerhaften Änderungen und Einschränkungen der bisherigen Lebensführung sind bei der Schmerzengeldbemessung mit zu berücksichtigen.
  • Schmerzengeld gebührt nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dem, der außerstande ist Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt ist wie zum Beispiel massiv hirngeschädigte Personen oder Menschen mit Querschnittslähmungen. Nach der ständigen Rechtsprechung fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, ob das Unfallopfer Schmerzen empfand oder nicht.
  • Lag die Einschränkung des Schmerzempfindens des Geschädigten schon vor der Schadenszufügung durch den Schädiger vor und wurde daher nicht durch diesen verursacht, steht dem Geschädigten jedenfalls ein Mindestersatz für die Schädigung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw die Schädigung der Persönlichkeit zu, also ein Sockelbetrag zur Abgeltung von Unlustgefühlen und Missempfindungen. Liegt ein derartiger Sachverhalt aber nicht vor und wurde die Einschränkung des Schmerzempfindens des Geschädigten durch den Schädiger verursacht, kommt diese Rechtsprechung nicht zum Tragen kommt. Vielmehr bleibt das Argument für die Berechtigung eines Schmerzengeldanspruchs auch ohne Schmerzempfinden, nämlich dass der Verlust der Erlebnisfähigkeit ein schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutender Nachteil ist wie der Schmerz, weiter schlagend.

Trotz dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird im Rahmen der außergerichtlichen Schadensabwicklung von den Vertretern der Schädiger, in der Regel Versicherungsanstalten nach wie vor versucht, die Höhe des Schmerzengeldes sklavisch mit dem vom medizinischen Sachverständigen ermittelten Schmerzkalkül, unter Anwendung der Schmerzengeldtagessätze zu berechnen. Diese Vorgangsweise widerspricht der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist unzulässig.

Zwischen der Schmerzengeldbemessung anhand der dargestellten Grundsätze der höchstgerichtlichen Schmerzengeldjudikatur im Vergleich mit der mathematischen Schmerzengeldberechnung aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Schmerzkalküls und der jeweils anzuwendenden Schmerzengeldagestsätze, können vor allem bei Vorliegen von schweren Verletzungen mit massiven Dauerfolgen und Spätfolgen beträchtliche unterschiedliche Schmerzengeldbeträge zur Folge haben, sodass die Beiziehung eines entsprechend versierten Rechtsbeistandes geboten ist.

Online Rechtsberatung

Meine Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen via E-mail an mich zu übersenden. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage innerhalb von 2 Kanzleitagen zu beantworten. Alle Felder mit einem * sind für die Verarbeitung erforderlich.