Das Schmerzengeld soll eine „Genugtuung für alles Ungemach“ sein, das der Verletzte in seiner Gefühlssphäre erlitten hat, den Gesamtkomplex der Schmerzen abgelten, die dadurch entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und die ihm entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
Es ist nicht nötig, dass der Verletzte die Schmerzen mit klarem Bewusstsein erlebt und rational verarbeitet. Z.B. wird Schmerzengeld selbst dann zugesprochen, wenn der Verletzte gar keine Schmerzen mehr empfinden kann, dies beispielsweise bei Komapatienten oder gelähmten Geschädigten. In der Praxis werden die Schmerzen durch „Tagessätze“ abgegolten, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterscheiden und zum Teil in den verschiedenen österreichischen Oberlandesgerichts -sprengeln auch in verschiedener Höhe zugesprochen werden.
Die Schmerzen müssen auf 24 Stunden gerafft werden und besteht derzeit im Oberlandsgerichtssprengel Wien ein Tagessatz für leichte Schmerzen von € 120,00, für mittelstarke Schmerzen von € 240,00 und für starke Schmerzen € 360,00.
Schmerzengeldansprüche sind nach neuerer Rechtssprechung auch vererblich und müssen nicht vorher anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sein.