Schwerst­verletzung

arseny-togulev-DE6rYp1nAho-unsplash

bei Schwerstverletzten ständige Kooperation mit Rehabdiensten/Management

Gerade bei Schwerstverletzten sind neben den Ansprüchen auf Schmerzengeld, Trauerschmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang auch die vermehrten Aufwendungen für die behindertengerechte Wohnungsanschaffung/Umbaukosten, Anschaffungskosten und Umbaukosten für einen behindertengerechten Pkw und die Kosten für die pflegebedingten Mehraufwendungen, allenfalls im Sinne einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung geltend zu machen. Bei derartigen Ansprüche ist die Zusammenarbeit mit Rehab-Diensten, medizinisch und berufskundlichen Sachverständigen und Reintegrationsdiensten notwendig, da nur durch entsprechende Gutachten die teilweise beträchtlichen vermehrten Aufwendungen beziffert werden können. Diesem Gutachten geht voraus eine Befundaufnahme durch den bestellten Sachverständigen in der Wohnung/Umfeld des Geschädigten, um konkret seine behindertengerechten Bedürfnisse zu erheben. Diese Gutachten sind Grundlage für die dann durchzuführende Wohnungsbeschaffung/vorzunehmende Umbauten Weiters wird im Zusammenarbeit mit diesen Rehab/Reintegrationsdiensten erhoben, in wie weit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben oder eine allfällige Umschulung möglich ist.

Aufgrund ständiger Betreuungsmaßnahmen ist auch zu prüfen, ob der Geschädigte Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem jeweiligen Landesgesetz hat. Bei der Geltendmachung von Pflegegeld besteht eine sukzessive Zuständigkeit, es ist vorerst bei der zuständigen Verwaltungsbehörde der Antrag einzubringen. Nach Erstellung eines medizinischen SV-Gutachtens wird dann bescheidmäßig das Pflegegeld in der jeweiligen Stufe festgesetzt. Das Pflegegeld soll selbst bestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben pflegebedürftiger Menschen ermöglichen.

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 50 Stunden monatlichen beträgt und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird. Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegesetz oder nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz. Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die 12 Mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist – abhängig vom jeweils vorliegenden Pflegeaufwand – in 7 Stufen unterteilt, Stufe 1 (Pflegeaufwand über 50 Stunden) derzeit monatlich € 154,20, Stufe 2 (Pflegeaufwand über 75 Stunden) derzeit € 284,30, Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) derzeit monatlich € 442,90, Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) derzeit monatlich € 66430, Stufe 5 (Pflegeaufwand über 180 Stunden und dauernde Bereitschaft) derzeit monatlich € 902,30, Stufe 6 (Pflegeaufwand über 180 Stunden und unkoordinierte Betreuung) derzeit monatlich € 1.242,00, Stufe 7 (Pflegeaufwand über 180 Stunden und Bewegungsunfähigkeit) derzeit monatlich €1.655,00.

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von € 60,00 abgezogen.

Diagnosebezogene Mindesteinstufungen sind unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand vorgeschrieben für hochgradig sehbehinderte und Rollstuhlfahrer Stufe 3, für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt Stufe 4, für Taube, Blinde bzw. Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, wenn zum Transfer in und aus dem Rollstuhl aufgrund der Behinderung im Bereich der oberen Extremitäten die Hilfe einer anderen Person notwendig ist, die Stufe 5.

Für den Fall, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Pflegestufe durch die Verwaltungsbehörde unrichtig ist, besteht die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes und kann dann in einem Gerichtsverfahren die Richtigkeit der vorgenommenen Pflegegeldeinstufung durch die Behörde überprüft werden.

Weiters bin ich meinen Mandanten behilflich bei der Erlangung sämtlicher Befreiungen und Begünstigungen für behinderte Personen. Dies beginnt mit der Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vor dem Bundessozialamt. Mit dem Behindertenpass sind Vorteile wie Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen, Mitgliedsermäßigen bei ARBÖ und ÖAMTC, ein pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25 % Behinderung, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Fahrpreisermäßigungen bei ÖBB und Verkehrsbund, Gratisautovignette bei Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit, Mautermäßigungen, Nova-Abgeltung bei Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit, Parkausweis gem. § 29 b StVO bei dauernd starker Gehbehinderung und eventuell Befreiung von Studiengebühren zu erlangen. Bei all diesen Tätigkeiten bin ich meinem Mandanten im Sinne eines Gesamtdienstleistungspaktes, abgestimmt auf die jeweilige individuelle Situation, behilflich.

Online Rechtsberatung

Meine Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen via E-mail an mich zu übersenden. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage innerhalb von 2 Kanzleitagen zu beantworten. Alle Felder mit einem * sind für die Verarbeitung erforderlich.