Schwere Verbrennungen durch einen Akku einer E-Zigarette

 

Unter dieser Rubrik berichte ich unter ausdrücklicher Zustimmung und Ermächtigung meiner Mandantin von aktuellen interessanten Fällen in meiner Kanzlei. Bei diesem Fall handelt es sich um Ansprüche aus einem Kaufvertrag und dem Produkthaftungsgesetz (PHG) wegen schwerer Verbrennungen durch einen mangelhaften sich selbstentzündenden Akku einer E-Zigarette, dem nachstehender kurz zusammengefasster Sachverhalt wie folgt zugrunde liegt:

 

 

Meine Mandantin hat für die Verwendung einer E- Zigarette Lithium-Ionen-Akkus gekauft. Aufgrund der bei diesen Akkus dem Verkäufer bekannten Explosion -und Feuergefahr bestand eine aus dem Kaufvertrag bestehende Nebenverpflichtung derart, meiner Mandantin eine entsprechende Anleitung/Warnung zur sachgemäßen Verwendung und Aufbewahrung dieses Kaufgegenstands zu erteilen. Eine derartige Anleitung und Aufklärung noch vor dem Kaufvertragsabschluss war umso mehr verpflichtend, da diesen Lithium-Ionen-Akkus bei falscher Verwendung/Anwendung Eigenschaften wie Explosionsgefahr und Selbstentzündung immanent waren und dadurch die körperliche Gesundheit und Integrität meiner Mandantin massiv gefährden könnten. Eine derartige verpflichtende Anleitung und Aufklärung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Lediglich auf der Rechnung, sohin erst nach abgeschlossenem Verkauf, war nachstehender Aufdruck vermerkt:

 

„Achten Sie bei LI-Ion-Akkus auf die richtige Verwendung, Überlastung bzw. falsche Anwendung kann zur Explosion des Akkus und Gesundheitsschäden verursachen.“

 

 

Eine derartiger lediglich auf der Rechnung, noch dazu vollkommen untauglicher, befindlicher Vermerk auf mögliche Gesundheitsschäden wegen bestehender Explosionsgefahr dieser Lithium-Ionen-Akkus stellt nicht die von der Judikatur geforderte Anleitung und Aufklärung bei derart gesundheitsgefährdenden Verkaufsgütern dar. Laut ständiger Rechtsprechung ist einem Käufer die entsprechende Anleitung/Warnpflicht zu erteilen, wenn die sachgemäße Verwendung des Kaufgegenstands bestimmte Eigenschaften, wie gegenständlich die Gefahren der Explosion und Selbstentzündung, aufweisen.

 

Dies vor allem um eine Gefährdung der körperlicher Integrität und Sicherheit hintanzuhalten. Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Bei der bestehenden Aufklärungs-/Warnpflicht ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potentiellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind.

 

Laut ständiger Rechtsprechung ist es nicht ausreichend, (bloß) auf eine bestimmte Handhabung hinzuweisen, ohne konkret darzulegen, welche Folgen die Nichtbefolgung einer konkreten Maßnahme nach sich ziehen können. Eine wie von der ständigen Rechtsprechung geforderte Aufklärung/Warnhinweis kann nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn sie vollständig und verständlich ist, was aber dem auf der Rechnung – nach bereits erfolgtem Verkauf – angeführten Vermerk nicht zu entnehmen ist. Jedenfalls wäre es dem Händler aufgrund dessen Kenntnis der diesen Lithium-Ionen-Akkus immanenten, die körperliche Sicherheit und Integrität gefährdenden, Eigenschaften wie Explosionsgefahr und Gefahr der Selbstentzündung möglich und zumutbar gewesen, meine Mandantin auf eine vom Körper getrennte Verwahrung zwecks Vermeidung von Überhitzung, übermäßigem Druck, Verformungen und Quetschungen, durch welche innere Strukturen beschädigt und es zu Kurzschlüssen/chemischen Reaktion und Explosion/Selbstentzündung kommen kann, aufzuklären und hinzuweisen.

 

 

Meine Mandantin hat den gekauften Lithium-Ionen-Akku in der linken hinteren Hosentasche verwahrt, als dieser explodierte/sich selbst entzündete und dadurch diese schwerste lebensgefährliche Verletzungen II a bis III. Grades erlitt. Bei entsprechender Aufklärung/Warnhinweis, dass eine derartige Aufbewahrung zu einem übermäßigen Druck, Überhitzungsgefahr, Schädigung der inneren Strukturen sowie zu Kurzschlüssen und/oder chemischen Reaktionen führen kann und dadurch die Gefahr der Explosion/Selbstentzündung besteht, hätte meine Mandantin eine derartige Verwahrung nicht vorgenommen und wäre der gegenständliche Vorfall unterblieben.

 

Infolge Unterlassung der dem Verkäufer obliegende Anleitung/Warnpflicht über eine sichere vom Körper getrennte Verwahrung der Lithium-Ionen- hat dieser sohin am gegenständlichen Vorfall das Alleinverschulden zu verantworten und meiner Mandantin für sämtliche bisherigen sowie derzeit nicht bekannten zukünftigen Folgen und Schäden zu haften. Aufgrund Vorliegen einer vertraglichen Haftungsgrundlage besteht bzgl. des Verschuldens gem. § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr zugunsten meiner Mandantin. Der Händler muss beweisen, dass ihm an der lebensgefährliche Verletzung meiner Mandantin kein Verschulden trifft.

 

 

Darüber hinaus hat meine Mandantin auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen den Unternehmer, der das schadensstiftende und mangelhafte Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat und gegen den Unternehmer, der es zum Vertrieb in den europäischen Wirtschaftsraum eingeräumt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeurhaftung).

 

Kann der Hersteller oder der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das schadensstiftende, mangelhafte Produkt in den Verkehr gebraucht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw. Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Händler von mir gem. § 1 Abs 2 PHG aufgefordert, unter vollständiger Nennung von Namen, Adresse und Kontaktdaten den Hersteller, Importeur und/oder allfälligen Vorlieferanten der von ihm an meine Mandantin verkauften Lithium-Ionen-Akku bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

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