Fachgebiete Allgemein
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Das Schadenersatzrecht ist die Summe jener Vorschriften, die regeln, wann ein Geschädigter bei ihm eingetretenen Schaden von jemand anderen ersetzt verlangen kann.
Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass der Haftpflichtige mit dem schädigenden Ereignis in einem gewissen Zusammenhang steht, der Schaden muss von ihm oder von einer Person oder Sache, für die er ein zustehen hat, verursacht sein. Der Verursacher muss also rechtswidrig und schuldhaft, das heißt, persönlich vorwerfbar, gehandelt haben, dann trifft ihn eine Verschuldenshaftung.
Nachstehende Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden:
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangen und künftigen entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenen Schmerzengeld, so geregelt in § 1325 ABGB.
Die körperliche Integrität ist jedenfalls als absolutes Recht umfassend geschützt, als Körperverletzung gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit bzw. Gesundheit.
An die Stelle des Elementes des Verschuldens tritt wie z.B. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfällen beim Betreib von Kraftfahrzeugen und beim Betrieb von Eisenbahnen eine andere Art der Haftung, nämlich die Gefährdungshaftung. Hier kommt als verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zur Anwendung. Hier spielt jener Gedanke eine Rolle, dass derjenige, der sich zum eigenen Nutzen einer gefährlichen Sache bedient, zum Ausgleich dafür auch die durch die Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden ersetzen soll. Das geläufigste Beispiel ist, wie bereits ausgeführt, die Verantwortlichkeit eines Halters eines Kraftfahrzeuges und der Haftpflichtversicherung für dessen besondere Betriebsgefahr.
Eine weitere Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen besteht durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Nach diesem muss jeder, der einen Verkehr eröffnet, z.B. auf Wegen oder in Gebäuden, im Rahmen des ihn Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und vor Gefahren warnen. Darüber hinaus hat überhaupt jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür Sorge zu tragen, dass sie niemanden schädigt.