„Sport ist Risiko“, dieser Grundsatz ist jedem Sport ausübenden geläufig, dennoch ergibt sich im Zusammenhang mit der Ausübung der diversen Sportarten ein immer enger werdendes Haftungsnetz, sowohl für den Sportler als auch für den Veranstalter. Grundsätzlich ist auch bei Eintritt von Schäden im Zusammenhang mit der Sportausübung für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigerweise der Nachweis gegenüber den Verantwortlichen zu führen, dass dieses ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben. Die Beantwortung der Frage, ob hier ein Verhalten vorliegt, dass eine Haftung begründet, kann nur unter Heranziehung der für die jeweilige Sportart geltenden Regel beantwortet werden. Nicht jede Regelverletzung ist aber als Sorgfaltswidrigkeit zu werten. Wenn im Zuge der Sportausübung ein anderer Teilnehmer gefährdet oder gar verletzt wird, ist dann nach der Rechtsprechung die Haftung nicht gegeben, wenn durch diese Handlungen oder Unterlassungen nicht das in der Natur der jeweiligen Sportart gelegene Risiko vergrößert wird.
Grundsätzlich gilt, dass die bei der Sportausübung gesetzten Handlungen, die einen anderen Sportteilnehmer gefährden oder am Körper verletzten, dann nicht rechtswidrig sind, wenn sie nicht das Risiko der betreffenden Sportart vergrößern. Dies gilt für Kampfsportarten und alle sonstigen Sportarten, bei denen es aufgrund des Naheverhältnisses der Sportteilnehmer zur Gefährdung oder Verletzungen kommen kann. Schadenersatzansprüche aufgrund eines Sportunfalls im Rahmen einer Sportveranstaltung werden daher nur bei groben Verstößen gegen die Sportregel erfolgreich durchsetzbar sein. Typische leichte Regelverstöße sind hingegen im sportspezifischen Risiko enthalten und führen daher nicht zu einem solchen Anspruch. Auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter eines Wettkampfes kommen in Betracht. Diesen trifft üblicherweise eine vertragliche Pflicht, die Sportteilnehmer und auch Dritte (z.B. Zuschauer) vor entsprechenden Gefahren zu schützen.
Ein ganz wesentlicher Bereich im Zusammenhang mit der Haftung im Rahmen der Sportausübung ist die Haftung des Veranstalters selbst. Jeder Veranstalter muss sich darüber im Klaren sein, dass in der Durchführung von Sportveranstaltungen Gefahrenquellen eröffnet werden, die ihn eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegen. Rechtsgrundlage dieser Haftung des Veranstalters ist entweder eine Haftung aus einem Vertrag (aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem zahlendem Teilnehmer/Zuschauer) oder aus Delikt (Übertretung von Rechtsvorschriften). Zu beachten ist für den Veranstalter auch die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht ergebene Haftung, die dann Platz greift, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchssteller und den Veranstalter nicht besteht, Letzterer aber durch die Schaffung der Gefahrenquelle „Veranstaltung“ dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Dies bedeutet, dass auch bei für Zuschauer unentgeltlicher Veranstaltungen – hier kommt ja ein direktes Vertragsverhältnis nicht zustanden – der Veranstalter verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und zum Schutz der Beteiligten eine Organisation zu schaffen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat der Veranstalter auch das Eigentum unbeteiligter Dritter vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen. Insgesamt sind sohin Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter von den Teilnehmern, Zuschauern und Außenstehenden denkbar. Diese Haftungen des Veranstalters sind mannigfaltig und sind nur durch sorgfältige Planung und Überlegung auszuschließen.