Verdienst­entgang

Mag-Johannes-Kerschbaumer-Kanzlei-030

Verdienstentgang gebührt für die Vergangenheit und für die Zukunft. Er umfasst jeden Vermögensnachteil aus der Verringerung oder dem Entfall von Einkünften, auch den Verlust erweislicher beruflicher Aufstiegschancen. Ersatz gebührt auch dafür, dass der Verletzte die nötige Tätigkeit im Haushalt nicht mehr vornehmen kann und dafür bezahlte Ersatzkräfte einstellen müsste, aber auch, wenn er dies im konkreten Fall nicht tut.

Der Ersatz gebührt laut ständiger Rechtssprechung nach dem OGH sogar dann, wenn der Verletzte schon bisher die Haushalttätigkeit durch eine Hilfskraft hat besorgen lassen.

Der Verdienstentgang wird in der Regel durch wiederkehrende Leistungen, so genannten Renten, vergütet, nur bei Vorliegen besondere Gründe kann Abfindung in Kapital verlangt werden. Hiebei wird der Entgang gewöhnlich konkret berechnet, nämlich als wirklich eingetretenes oder künftiges Vermögensminus.

Daneben kennt die Judikatur auch eine „abstrakte“ Rente, das heißt, eine solche, die von einem nachweisbaren Verdienstentgang beim Verletzten unabhängig ist. Die abstrakte Rente soll die Minderung der Erwerbsfähigkeit „an sich“ ausgleichen. Sie soll den Verletzten dafür entschädigen, dass er sich zur Erzielung des bisherigen Einkommens „mehr anstrengen muss“ und dass er bei einer künftigen Verschlechterung des Arbeitsmarktes Wettbewerbsnachteile hat. Der Verletzte hat die Wahl, ob der den Schaden abstrakt oder konkret berechnen will.

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