Wo kann der Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall im Ausland abgewickelt werden? Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat dieser einen weiteren entscheidenden Pflasterstein in die Straße zur erleichterten Anspruchsdurchsetzung von Geschädigten in Haftpflichtfällen im EU-Ausland eingesetzt. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur rechtlichen Abwicklung nach einem Verkehrsunfall im Ausland.
Begünstigte aus einem Versicherungsvertrag, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben, können ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, am Gerichtsstand ihres eigenen Wohnsitzes gerichtlich geltend machen.
Mit dieser unter dem Stichwort „Odenbreit“ bekannt gewordenen Entscheidung vom 13.12.2007 (C-463/06: NJW 2008, 819ff.) hatte der EuGH in Bezug auf einen bei Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden geurteilt, dass Geschädigte innerhalb der EU die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung auch an Ihrem Wohnsitz klagen können.
Hindernisse nach alter Rechtslage bei einem Verkehrsunfall im Ausland
Bei aller Euphorie nach dieser Entscheidung erwies sich bald, dass den Geschädigten hier zunächst nur „Steine, statt Brot“ zuteil geworden waren. Die gerichtliche Geltendmachung haftpflichtbedingter Ansprüche aus Kraftverkehrsunfällen am Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten, die im übrigen dort ausschließlich gegen den Versicherer, nicht jedoch auch gegen Halter und Fahrer betrieben werden kann, erwies sich nämlich für die Geschädigten eher komplizierter, als einfacher. Grund dafür ist, dass die Klage vom Gericht im Ausland zugestellt werden musste, was in der Regel zunächst eine vollständige amtliche Übersetzung der Klageschrift und aller Anlagen erforderte. Die hierfür erforderlichen, häufig nicht unbeträchtlichen Kosten hatte der Geschädigte vorzuschiessen. Danach erfolgte die umständliche zeitaufwändige Prozedur der Auslandszustellung. Und schließlich musste sich das angerufene Gericht auch noch – zumeist unwillig – mit dem für den Anspruchsgrund maßgeblichen ausländischen Recht befassen, das vom Kläger im Rahmen der Anspruchsbegründung im Gegensatz zu Ansprüchen nach deutschem Recht umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt werden musste.
Aktuelle Rechtslage zur Anspruchsdurchsetzung nach einem Verkehrsunfall im Ausland
Mit einer Entscheidung vom 10. Oktober 2013 (C-306/12) hat der Gerichtshof jetzt die Durchsetzung von Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall im Ausland erleichtert. Das Ergebnis der Entscheidung ist, dass jeder in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer in jedem anderen Mitgliedsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten etablieren muss, der passiv zustellungsbevollmächtigt ist, was von den deutschen Gerichten bisher nicht anerkannt war. Damit ist jetzt jedenfalls für KFZ-Haftpflichtfälle die zeit- und kostenaufwändige Auslandszustellung von Klagen vor dem Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten entbehrlich geworden; die Zustellung der Klageschrift kann jetzt in der Gerichtssprache im Inland wie eine normale Klage gegen einen inländischen Beklagten erfolgen.
Sie hatten einen Verkehrsunfall im Ausland und wollen Ihren Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen? Gerne berate ich Sie zur Rechtslage nach einem Verkehrsunfall im Ausland.