Skiunfall außerhalb der Piste – wer haftete?

Ein Skiunfall außerhalb der markierten Piste kann ernste Konsequenzen haben und ist mit einem höheren Verletzungsrisiko verbunden als das Skifahren innerhalb der gesicherten Pisten. Doch wer haftet, falls ein Unfall außerhalb der Piste passiert? Erfahren Sie in diesem Beitrag über Haftung und Rechtsprechung bei Skiunfällen außerhalb der Piste?

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung können die Verkehrssicherungspflichten von Skipistenbetreibern derart zusammengefasst werden, dass der Pistenhalter grundsätzlich nur den von ihm organisierten Skiraum (das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten) gegen erkennbare Gefahren zu sichern hat, nicht aber das freie Skigelände außerhalb dieses Raums. Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat daher grundsätzlich der Skifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen.

Pistenhalter haftet bei unzureichender Kennzeichnung

Sollte allerdings die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste bzw. Schiroute und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet sein, haftet bei Unfällen außerhalb der schlecht gekennzeichneten Piste, der Pistenhalter und nicht der verunfallte Skifahrer.

Höchstgerichtliche Entscheidung nach Skiunfall im freien Gelände

In einer kürzlich ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung war zu klären, ob jenes freie Gelände, in dem sich der Schiunfall ereignete, welches unregelmäßig von Skifahrern befahren wurde, um schneller zum Parkplatz zu gelangen, auch von der Verkehrssicherungspflicht des Pistenbetreibers für den organisierten Skiraum umfasst ist.

Dem steht die Rechtsprechung entgegen, dass das Abweichen einer Mehrzahl von Skifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste noch keine Sicherungspflicht für die dadurch entstandene (für den Pistenhalter in der Regel erkennbare), nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt auslöst. Eine solche Pflicht könnte nur bestehen, wenn eine solche Abfahrt die Gefahr mit sich brächte, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser – und damit das Einfahren in freies Gelände – nicht erkennen könnten.

Hier war für den durchschnittlichen Skifahrer – ebenso wie für den mit dem Skigebiet bestens vertrauten Kläger – aber klar erkennbar, dass die unpräparierte Abkürzung nicht mehr Teil der präparierten Piste war. Der Kläger wich nicht unbeabsichtigt von dieser ab, sondern nutzte die Abfahrt durch das freie Gelände bewusst („der Bequemlichkeit halber“) als Abkürzung zum Parkplatz. Er durfte dem von ihm befahrenen Gelände – hinsichtlich des Fehlens von Gefahrenquellen – daher nicht das gleiche Vertrauen entgegenbringen, wie der davon deutlich abgegrenzten Piste.

So hat das Höchstgericht entschieden, dass auch in diesem Fall der Skifahrer für den Unfall, der sich außerhalb der Piste ereignet hat, die Haftung trägt.

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