Verunstaltungs­entschädigung

Mag-Johannes-Kerschbaumer-Kanzlei-030

Ist der Geschädigte durch die Verletzung auf Dauer verunstaltet worden, so gebührt ihm ein weiterer Ersatz, wenn dadurch sein besseres Fortkommen verhindert werden kann.

Die Verminderung der Heiratsaussichten stellt eine Beeinträchtigung dar, die sich sowohl aus materiellen als auch immateriellen Komponenten zusammensetzt. Eine zeitgemäße Interpretation von § 1326 ABGB ergibt, dass dieser Anspruch auf Verschlechterung der Heiratsaussichten auch verunstalteten Männern zusteht. Diesbezüglich liegt auch bereits eine ständige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Nach der Judikatur kommt es für die Höhe der Verunstaltungsentschädigung auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens und die „Größe der Verminderung der Heiratschancen“ an. Diese Entscheidung ist mit einem Globalbetrag zu bemessen.

Wir sind im Urlaub!

Vom 11. Oktober bis einschließlich 19. Oktober machen wir eine kurze Auszeit.
In dieser Zeit können Anfragen leider nicht beantwortet werden.
Ab dem 20. Oktober sind wir wieder wie gewohnt für Sie da und bearbeiten alle Nachrichten schnellstmöglich.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bis bald!

Online Rechtsberatung

Meine Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen via E-mail an mich zu übersenden. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage innerhalb von 2 Kanzleitagen zu beantworten. Alle Felder mit einem * sind für die Verarbeitung erforderlich.