Ist der Geschädigte durch die Verletzung auf Dauer verunstaltet worden, so gebührt ihm ein weiterer Ersatz, wenn dadurch sein besseres Fortkommen verhindert werden kann.
Die Verminderung der Heiratsaussichten stellt eine Beeinträchtigung dar, die sich sowohl aus materiellen als auch immateriellen Komponenten zusammensetzt. Eine zeitgemäße Interpretation von § 1326 ABGB ergibt, dass dieser Anspruch auf Verschlechterung der Heiratsaussichten auch verunstalteten Männern zusteht. Diesbezüglich liegt auch bereits eine ständige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Nach der Judikatur kommt es für die Höhe der Verunstaltungsentschädigung auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens und die „Größe der Verminderung der Heiratschancen“ an. Diese Entscheidung ist mit einem Globalbetrag zu bemessen.