Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (am Weg zur Arbeit oder von Arbeit zum Wohnsitz) ereignet. Das Gesetz (§ 175 ff ASVG) nennt darüber hinaus weitere bestimmte Tatbestände (Arztbesuch, Bankweg etc.) und stellte bestimmte Unfälle den Arbeitsunfällen gleich.
Der geschädigte Arbeitnehmer bzw. bei tödlichem Ausgang des Arbeitsunfalls, dessen Hinterbliebene können Schadenersatz in Form von entgangener Unterhaltsleistungen, Begräbniskosten etc. begehren, falls sich dieser schuldhaft verhalten haben sollte. Nach § 333 ASVG ist der Arbeitgeber dem Versicherten aber nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Aufgrund des bestehenden Dienstgeberprivilegs § 333 ASVG haftet der Arbeitgeber nur bei Vorsatz. Dieser Haftungsausschluss des Arbeitsgebers erstreckt sich auf alle für Personenschäden eingeräumten Ersatzansprüchen inklusive Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung.
Das Dienstgeberprivileg kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund der objektiven Gefährlichkeit eine erhöhte Haftpflicht besteht – wie etwa für eine Straßenbahn oder ein Auto. Hier haftet der Arbeitgeber bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflicht- versicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass er den Unfall vorsätzlich verursacht hat, in diesem Fall besteht eine unbegrenzte Haftung.