Sportrecht

Besteht ein Mitverschulden des Geschädigten, der bei einem Fahrradunfall keinen Helm getragen hat und eine Kopfverletzung erleidet? Die Idee dahinter ist, dass das Tragen eines Helms dazu beitragen kann, Kopfverletzungen zu verhindern oder zu reduzieren, und dass eine vernünftige Person diese Schutzmaßnahme ergreifen würde. Die Höhe des Mitverschuldens ist unterschiedlich und hängt von der üblichen Tragequote ab. […]
HAFTUNGSFÄLLE auf alpinen Wegen, Steigen und Pisten Das stetig steigende Interesse der Bevölkerung an Freizeitaktivitäten in der Natur – kombiniert mit Abenteuerlust und dem Bedürfnis nach nachhaltigen Erlebnissen – lässt auch im Bergsportbereich in immer größerem Ausmaß Haftungsfragen entstehen. Mit dem Vortrag wird bezweckt, die allgemeinen Haftungsgrundlagen zu durchleuchten und den Meinungsstand zu speziellen Problemen im Zusammenhang mit der Benützung von alpinen Wegen und Steigen zu erörtern. […]
OGH: Zur Frage der Sorgfaltsverbindlichkeiten des Betreibers einer „Bagjump“- Anlage (in einem Snowpark) Während die Warnhinweise im Bereich der „Bagjump“-Anlage eher allgemein gehalten waren („[…] kann zu Verletzungen führen“; „lerne die Schi- und Snowboardgrundlagen, bevor Du springst“; „sorge dafür, dass Du nicht auf dem Kopf landest“), stellten die Werbemaßnahmen „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ eine gewisse Verharmlosung der mit der Benutzung der Anlage verbundenen Gefahren dar; jedenfalls suggerierten sie potenziellen Benutzern eine gewisse Gefahrlosigkeit; dafür hat aber der Veranstalter einzustehen, wird doch der potenzielle Benutzer vor dem Hintergrund, dass ohnehin ein Luftkissen den Sturz auffängt („gutes Gefühl“), zur Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten geradezu animiert, wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegend von männlichen Jugendlichen benutzt werden, deren Risikobereitschaft als hoch einzuschätzen ist. […]
OGH  4 Ob 34/16b Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (7 Ob 572/89).Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist (2 Ob 277/05g; zuletzt 6 Ob 183/15b). […]

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