Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung eines Tierhalters für die Handlungen seines Tieres. Es wird angenommen, dass Tierhalter eine gewisse Verantwortung für das Verhalten ihrer Tiere tragen und für Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden können, die das Tier verursacht. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. […]
OGH 4 Ob 206/16x Die 72-jährige Klägerin machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang auf einer Straße im Ortsgebiet. Als sie sich in der Nähe des Hauses der Beklagten befand, lief deren Hund plötzlich aus der Einfahrt der Liegenschaft, bellte und sprang mit einem Satz auf den von der Klägerin geführten Hund. […]
Haftung des Tierhalters Gem § 1320 S 2 ABGB ist der Tierhalter für von diesem Tier verursachte Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Zu dieser Bestimmung besteht eine Fülle an Rsp, sodass die Rechtslage durch einen hohen Grad an Unübersichtlichkeit geprägt ist. […]
Tierhalterhaftung Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Im Unterschied zur Geltendmachung von andere Schadenersatzansprüchen, in welchem den Kläger die Beweislast für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhaltens des Schädigers trifft, hat bei Ansprüche aus der Tierhalterhaftung der Tierhalter zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. […]
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RIS-Justiz RS 0030058; RS 0030567; RS 0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS 0030081).  […]
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. […]

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