Trauerschaden/Schmerzengeld für beide Eltern nach Totgeburt

Schmerzengeld für Schock- und Trauerschäden nach Totgeburt für beide Elternteile

ABGB: § 1325

Wer den Tod eines anderen Menschen verschuldet hat, muss nahen Angehörigen des Opfers Schmerzengeld für die dadurch hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert („Schockschäden“) leisten. Darüber hinaus steht nahen Angehörigen auch Schmerzengeld für Trauer ohne Krankheitswert zu, sofern eine intensive Gefühlsbindung zum Opfer bestand und der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Auch nach einer Totgeburt aufgrund eines Arztfehlers kann den Eltern als nahen Angehörigen Schmerzengeld für Schockschäden und Trauer zustehen. Zumindest im Fall eines Wunschkindes ist in den letzten Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht nur bei der Mutter sondern auch beim Vater eine intensive Gefühlsbindung zu dem ungeborenen Kind zu vermuten. Das Gegenteil müsste vom Schädiger bewiesen werden.

Wenn Schmerzengeld sowohl für Schockschäden als auch für bloße Trauer zusteht, ist im Rahmen der Globalbemessung ein Gesamtbetrag festzusetzen, der beide Aspekte einschließlich der künftig zu erwartenden Trauer berücksichtigt.

20.000 € Schmerzengeld für die Mutter und 10.000 € Schmerzengeld für den Vater eines tot geborenen Kindes: Aufgrund eines grob fahrlässigen Diagnosefehlers der behandelnden Ärzte starb das Kind in der 38. Schwangerschaftswoche im Körper der Mutter und wurde tot geboren. Aufgrund des Todes dieses Wunschkindes, auf dessen Geburt sich beide Elternteile intensiv vorbereitet hatten, traten bei beiden über einen längeren Zeitraum psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert und andere nicht krankheitswertige Trauerreaktionen auf (Depressionen, Selbstvorwürfe, Schlafstörungen, Ängste und Befürchtungen bei den folgenden Schwangerschaften). Die Schmerzen aufgrund krankheitswertiger Folgen sind bei der Mutter komprimiert mit einem Tag starken, zehn Tagen mittleren und 20 Tagen leichten körperlichen Schmerzen gleichzusetzen, beim Vater mit einem Tag schweren, fünf Tagen mittleren und 20 Tagen leichten körperlichen Schmerzen.

 

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