Tierhalterhaftung, Voraussetzungen, Beweislast

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RIS-Justiz RS 0030058; RS 0030567; RS 0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS 0030081). 

Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen zwar nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS 0029999; RS 0030365). Sind dem Tierhalter jedoch Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, ungestümes Verhalten, Unfolgsamkeit u.dgl., hat er auch für die Unterlassung der wegen dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen (RIS-Justiz RS 0030472).

 

Der OGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 1320 zwar keine (volle) Gefährdungshaftung nominiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (2 Ob 211/09 g; 3 Ob 110/07 h, RIS-Justiz RS 0105089). 

Die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt hat stets der Tierhalter zu beweisen. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls subjektiv schuldloses Verhalten (RIS-Justiz RS 0105089). Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemanden im spielerischen Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebenso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt. 

Der Schauplatz des gegenständlichen Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignet sich auf den Weg zwischen zwei Übungsstationen, jener Station, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte.

 

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