Hundehalter trägt die Beweislast bei Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung eines Tierhalters für die Handlungen seines Tieres. Es wird angenommen, dass Tierhalter eine gewisse Verantwortung für das Verhalten ihrer Tiere tragen und für Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden können, die das Tier verursacht.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen.

Einhaltung objektiv gebotener Sorgfalt

Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden. Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, ungestümes Verhalten, Unfolgsamkeit u.dgl., hat er auch für die Unterlassung der wegen dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen.

Der OGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 1320 zwar keine (volle) Gefährdungshaftung nominiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.

Beweislast trägt der Tierhalter

Im Unterschied zur üblichen Beweislast des Geschädigten, hat bei einer Tierverletzung der Tierhalter zu beweisen, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls subjektiv schuldloses Verhalten. Ein Beispiel: Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemanden im spielerischen Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebenso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt. Daher ist von Seiten des Hundehalters erhöhte Sorgfalt geboten. Sollte es zu einem Unfall kommen, wird der Hundehalter des jungen Hundes beweisen müssen, dass er die den Umständen entsprechende Sorgfalt eingehalten hat.

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