Haftung des Tierhalters
Gem § 1320 S 2 ABGB ist der Tierhalter für von diesem Tier verursachte Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Zu dieser Bestimmung besteht eine Fülle an Rsp, sodass die Rechtslage durch einen hohen Grad an Unübersichtlichkeit geprägt ist. Ein Überblick erscheint daher lohnenswert.
- Einleitung
Die Haftung des Tierhalters ist grundsätzlich als Verschuldens- und nicht als Erfolgshaftung konzipiert.1 Die besondere Tiergefahr wird dabei dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.2 Fehlt es dagegen an der Verletzung dieser Sorgfalt (und somit an der Rechtswidrigkeit), tritt keine Haftung gem § 1320 S 2 ABGB ein.3 Die Haftung des Tierhalters besteht daher nicht bereits dann, wenn nicht jede Möglichkeit einer Schädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.4
- Sorgfaltsmaßstab
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.5 Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insb die Gefährlichkeit eines Tieres nach seiner Art und Individualität und die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten eine Rolle.6 Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren.7 Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen dabei nicht in einem solchen Maß überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.8 Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dar, umfasst die geforderte Verwahrung Maßnahmen wie Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbs oder Führen an der Leine.9 Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, ist die Verwahrung an einem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Schadensverursachung möglichst gering ist.10
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit sind nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die objektive Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung in Betracht zu ziehen.11 Die Bösartigkeit eines Tieres ist daher keine Voraussetzung für das Entstehen von Verwahrungspflichten.12 Weiters können besondere Umstände im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen.13 Sind dem Tierhalter bspw Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (zB Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit etc, hat er auch für das Unterlassen der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu treffenden Vorkehrungen einzustehen.14
- Beweislast
Der Tierhalter muss beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für das Verhalten. Den Tierhalter trifft weiters die Beweislast dafür, dass er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um das Entlaufen des Tieres zu verhindern.15 Der Geschädigte braucht daher nicht zu beweisen, wie das Tier zur Unfallstelle gelangt ist. Vielmehr muss der Tierhalter nachweisen, dass dies trotz ausreichender Verwahrung oder Beaufsichtigung der Fall war.16
- Einzelne Tierarten
4.1. Katzen und Rinder
Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen, weshalb keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen (hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon) geboten sind.17 Die Verwahrung von Rindern mittels elektrischen Weidezauns ist im Regelfall ausreichend.18 Die Abzäunung eines Weges auf einer Almweide (auf der Kühe und gutmütige Pferde gehalten werden) oder die Warnung von Wanderern vor dem Betreten dieses Weges ist daher weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren.19 Eine Warnpflicht besteht aber dann, wenn sich bereits ein Vorfall ereignet hat, bei dem Kühe auf Wanderer mit Hunden nicht mehr gutmütig reagiert haben.20
4.2. Hunde
Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch von gutmütigen Hunden schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahr auch für Menschen ausgehen kann, insb wenn es sich um noch junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Die gebotene Sorgfalt ist daher immer schon dann verletzt, wenn es der Halter zulässt, dass ein Kleinkind mit dem Hund unbeaufsichtigt spielt.21 Dieser Grundsatz findet nicht nur auf Kleinkinder im engeren Sinn Anwendung.22 Das Gefahrenpotenzial wurde etwa auch bei einem bereits älteren Rüden (in Bezug auf läufige Hündinnen) oder – aufgrund seines Gewichtes und seiner Eigenschaft, an mit ihm spielenden Personen hinaufzuspringen – (allgemein) bei einem Bernhardinerhund bejaht.23 Sind derartige Gefahrensituationen absehbar, muss der Halter daher Vorkehrungen dagegen treffen (zB Anleinen des Hundes).
Außerhalb des Bereichs von Haus und Hof hängen die den Halter treffenden Pflichten von den Rahmenbedingungen ab. Ist es bspw Zweck eines gemeinsamen Spaziergangs, den mitgeführten Hunden Auslauf zu gewähren, besteht keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung der nicht bösartigen, folgsamen Hunde zu sorgen.24 Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, so kann dem einen Halter daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt.25 So wurde etwa bei Spaziergängen im freien Gelände (Stadtwäldchen) eine Verkehrsübung anerkannt, dass Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen.26
- Besondere Gefahrensituation
Die Verwahrung eines Tieres muss in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße besonders sorgfältig erfolgen.27 Als stark frequentierte Straße kommt auch eine Nebenverkehrsstraße in Betracht,28 nicht aber ein Almgebiet, das nicht an stark frequentierte Straßen angrenzt, oder ein Wanderweg und landwirtschaftlicher Bringungsweg.29 Im Stadtbereich ist aber – selbst bei geringem Verkehrsaufkommen – immer wieder mit durchfahrenden Fahrzeugen zu rechnen, die durch einen auf der Straße frei herumlaufenden (gutmütigen) Hund gefährdet werden können.30 Der Halter eines Hundes, dessen Haus unmittelbar neben einer stark befahrenen Straße (außerhalb des Stadtgebiets) liegt, muss diesen daher so verwahren, dass er nicht ohne Kontrolle auf die öffentliche Straße gelangen kann.31
Die Nähe zu einer stark befahrenen Straße kann auch das Abschließen von Weidetoren erforderlich machen.32 Dies gilt insb für die Haltung von Pferden, da es sich dabei um Fluchttiere handelt, bei denen ein Ausbrechen niemals ausgeschlossen werden kann, was jedem im Umgang mit Pferden Vertrauten bekannt ist.33 Weiters ist ein Zurückhalten eines durchgehenden Pferdes unabhängig davon nicht möglich, ob das Pferd mit Halfter und Führstrick oder mit Zaumzeug geführt wird.34 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Tor von jedem Benützer wieder geschlossen wird, weshalb in diesem Fall andere Maßnahmen erforderlich sind (etwa die Einrichtung eines das Passieren durch einen Menschen, nicht aber durch ein Pferd ermöglichenden „Durchschlupfs“ neben dem Tor oder eines von selbst zufallenden Gattertors).35
- Umfang der Haftung
Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfasst die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Der Halter haftet daher auch für Schäden, die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt.36 Dies umfasst etwa auch Schäden, die aus dem Hinaufspringen eines (an den Straßenverkehr schulisch gewöhnten) Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärten Gründen entstehen, oder von einem an den Straßenverkehr schulisch gewöhnten Hund herbeigeführte, als Sachschaden zu qualifizierende Deckschäden.37
Die Tierhalterhaftung ist aber ausgeschlossen, wenn sich ein spezielles Gefahrenpotenzial im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Tier verwirklicht hat. Bspw kommt es immer wieder vor, dass Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodass gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören. Die mit dem Reitsport verbundenen typischen Risiken und Gefahren hat somit der Reiter selbst zu tragen.