Teilschmerzengeld, Globalbemessung, Voraussetzungen

OGH 07.06.2016, 10 Ob 89/15h

 

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen, hier der Beeinträchtigung aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung, und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihren Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (7 Ob 29/05y; 2 Ob 61/02p; RIS-Justiz RS0031040, RS0031307; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld10 [2013] 245 mwN). Dabei ist zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075).

Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags hievon ist daher nur aus besonderen Gründen zulässig (2 Ob 103/10a; 2 Ob 232/07t; RIS-Justiz RS0031051). Eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung wird demnach nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände für zulässig erachtet.

Das Vorliegen eines derartigen Sonderfalls hat der Kläger darzutun, um damit den Nachweis zu erbringen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrags ausnahmsweise zulässig ist (7 Ob 270/04p). Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme (2 Ob 232/07t).Ist der Gesundheitszustand stabil und kann voraussichtlich für einen längeren Zeitraum stabil gehalten werden und stehen die als bleibend anzusehenden Beeinträchtigungen fest, erlauben diese Umstände eine Globalbemessung ausgehend von dem jetzt vorliegenden Dauerzustand. Allein der Umstand, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung kommen wird, wobei offen ist, welchen Verlauf die weitere gesundheitliche Entwicklung des Klägers in welchem zeitlichen Rahmen nehmen wird, führt nicht dazu, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes vorzunehmen ist.

 

Online Rechtsberatung

Meine Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen via E-mail an mich zu übersenden. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage innerhalb von 2 Kanzleitagen zu beantworten. Alle Felder mit einem * sind für die Verarbeitung erforderlich.