Wer beim Skifahren den besondern Kick sucht, sei gewarnt. Wenn etwas passiert, gibt es nicht immer einen Haftpflichtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Eine sehr gute Skifahrerin war auf einer mittelschweren (roten) Piste unterwegs. Sie fuhr in den von einer Schneekanone beschneiten Bereich. Dort befanden sich zwei Schneehügel. Diese waren aber wegen des Sprühnebels nur schwer zu erkennen. Den Sprühnebel selbst aber konnte die Frau bereits aus 100 m Entfernung erblicken. Es bestand für sie auch keine Notwendigkeit, sich in diesem Bereich zu begeben. Sie fuhr trotzdem mit etwa 40 bis 50 km/h hinein und stürzte über die Schneehügel. Für die erlittenen Verletzungen forderte die Frau sodann Schadenersatz vom Pistenbetreiber.
Die Klage wurde abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass die beiden Hügeln keine atypischen Hindernisse darstellten, welche der Pistenbetreiber hätte sichern müssen. Der OGH hat in
seiner Entscheidung ausgeführt, dass nur atypische Gefahren auf einer Skipiste zu sichern sein. Es komme auf das „Überraschungsmoment“ an. In diesem Fall aber habe die Klägerin den Sprühnebel der Schneekanone bereits aus weiter Entfernung wahrnehmen können. Die Frau hätte nur den Beschneiungsbereich der Schneekanone umfahren müssen, sei aber auf eigenes Risiko und mit hoher Geschwindigkeit in den Sprühnebel eingefahren. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
Frühere Urteile zeigen aber, dass man sehr wohl auch für Unfälle außerhalb der Piste Schmerzengeld bekommen kann. So fuhr ein Mann in langgezogenen Schwüngen talwärts. Der linken Pistenrand wurde durch eine aufsteigende Böschung begrenzt, auf der rechten Seite gab es aber keine richtige Begrenzung, sondern einen etwa 10 bis 12 m breiten unpräparierten Bereich. Der Skifahrer geriet bei einem seiner langen Schwünge in eben diesen Randbereich der Piste und kam mit dem Ski im Neuschnee auf Grund. Hier sprach der OGH dem Skifahrer immerhin 2/3 des Schadens zu. Der Pistenerhalter habe nämlich zumindest die Pflicht, vor aperen Stellen, die wegen Neuschnees nicht erkennbar seinen, zu warnen. Dem Skifahrer wurde aber ein Mitverschulden von einem Drittel angelastet, weil er aufmerksam genug hätte sein müssen, um den Präparierungsrand zu erkennen.
In einem anderen Fall verletzte sich eine Skifahrerin durch ein Eisengestell. Dieses lag zwar außerhalb der eigentlichen Piste. Der OGH wertet den Bereich aber als einen von Skifahrern regelmäßig befahrenen, pistenähnlichen Bereich, den das Publikum mangels Kennzeichnung der Pistenbegrenzung das gleiche Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegenbringen durfte. Der verletzten Frau wurde ebenfalls, ausgehend von einem Mitverschulden von 50 %, Schmerzengeld zugesprochen.