Stehsatz OGH zum Schmerzengeld
Bei schweren Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen verlieren die Schmerzengeldsätze von Hartl (zur Fassung 2015 siehe Zak 2015/155, 92) an Aussagekraft. Hier steht bei der Bemessung ein Vergleich mit Schmerzengeldzusprüchen aus der Vergangenheit im Mittelpunkt.Nach der Rsp des OGH ist beim Vergleich jedoch die seit der Vorentscheidung eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen (zuletzt 2 Ob 214/14f = Zak 2015/439, 238). In den Tabellen sind daher auch die mit dem VPI valorisierten Beträge (gerundet auf volle 100) angeführt, wobei konkret die Inflation zwischen dem jeweiligen Entscheidungsdatum erster Instanz im Vorverfahren und dem derzeit letzten veröffentlichten VPI-Wert für Dezember 2015 berücksichtigt ist.1