OGH zu 2 Ob 83/14s
Im vorliegenden Fall musste die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bis Anfang des Jahres 2012 in komprimierter Form insgesamt 68 Tage Schmerzen schweren Grades, 28 Wochen Schmerzen mittleren Grades und 52 Wochen Schmerzen leichten Grades ertragen, im Jahr 2012 weitere 3 Tage Schmerzen schweren Grades, 45 Tage Schmerzen mittleren Grades und 163 Tage Schmerzen leichten Grades sowie von Jänner bis Oktober 2013 noch 30 Tage Schmerzen mittleren Grades und 157,5 Tage Schmerzen leichten Grades. Wenn das Berufungsgericht daraus, sowie aus dem Umstand, dass die Klägerin eine Unzahl an Operationen über sich ergehen lassen musste, trotz starker Medikamente ständig an Schmerzen sowie auch an psychischen Beeinträchtigungen (Depression, posttraumatische Belastungsstörung) leidet, einen Schmerzensgeldbetrag von 170.000 EUR ausmittelte, so stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist einerseits aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung (vgl 3 Ob 128/11m) und andererseits aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, gerechtfertigt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzensgeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075 [T4]; vgl auch 2 Ob 242/09s). Lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, wäre zur Vermeidung gravierender Ungleichbehandlungen durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0031075 [T7]).