Schmerzensgeld, Sexvideo, Internetveröffentlichung
Ein ohne Zustimmung erfolgte Veröffentlichung von Sexvideos im Internet stellt eine massive Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar und setzt die betroffenen Personen in ihrer Menschenwürde, aber auch in ihrem Ansehen empfindlich herab. Wurden daher ohne Zustimmung Sexvideos im Internet hochgeladen, wodurch eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert eingetreten ist, so ist im Gesamtabwägung des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach § 33 Abs 1 letzter Satz Datenschutzgesetz (DSG) einerseits und eines darüber hinaus gehenden Schmerzensgeldanspruches nach § 1325 ABGB andererseits eine Geldentschädigung in der Höhe von € 8.000,00 nicht nur angemessen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie auch der Prävention geboten.