Das OLG Linz hat in der Entscheidung vom 21.10.2014 als zu 2 R 150/14 p als Rechtsmittelgericht das bisher höchste Schmerzensgeld in der Höhe von € 220.000,00 zugesprochen. Das bisher höchste Schmerzensgeld wurde vor ca. 14 Jahren in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 2 Ob 237/01 v in der Höhe von € 218.000,00 zugesprochen. Entscheidend für diesen neuen Höchstzuspruch war die Berücksichtigung der inflationsbedingten Aufwertung mit einer vergleichbaren Schmerzengeldentscheidung des Obersten Gerichtshofe aus dem Jahre 2002.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 2 Ob 145/02 s einem Geschädigten mit ähnlichen Verletzungen wie im vom OLG Linz zu bewertenden Anlassfall ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 180.000,00 zugesprochen. Unter Berücksichtigung der inflationsbedingten Verdünnung des Geldwerts würde sich sogar ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 237.000,00 ergeben. Der Kläger hat in seiner Klage ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 240.000,00 begehrt, das Erstgericht hat mit Urteil ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 220.000,00 zugesprochen und das Mehrbegehren in der Höhe von € 20.000,00 abgewiesen. Hätte der Kläger gegen diesen abweisenden Betrag das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, hätte der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zur inflationsbedingten Geldaufwertung mit vergleichbar älteren Schmerzengeldentscheidungen dem Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 237.000,00 zusprechen müssen.
Dem Anlassfall des OLG Linz lagen nachstehende Verletzungen und Dauerfolgen zugrunde:
„59jähriger Mann mit kompletten Querschnittsyndrom ab Bauchnabel und kompletter Aufhebung der Beweglichkeit der unteren Extremitäten, linke obere Extremität aufgrund Läsion des Armnervengeflechts nicht aktiv einsetzbar, rechte Hand nur zur Bedienung des elektrischen Rollstuhls sowie zum Erreichen des Mundes, des Kopfhaares und des Nackens, etliche weitere Knochenbrüche, Stuhlentleerung nur mittels Einlauf (Windelhosen), Harnkatheder, vollkommene Aufhebung der Sexualfunktion und aufgrund Schluckstörung nur püriertes und eingedicktes Essen sowie insgesamt keine Aussicht auf Besserung dieses Zustandes“.
Für einen derartig vergleichbaren Fall hat der Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 2 Ob 145/02 s ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 180.000,00 zugesprochen, aufgrund der Berücksichtigung der inflationsbedingten Verdünnung des Geldwertes würde dies im Zeitpunkt 2014 ein Schmerzensgeld in der Höhe von € 237.000,00 rechtfertigen.
Es ist daher wohl nur mehr eine Frage der Zeit, dass bei Vorliegen entsprechend passender Anlassfälle im Vergleich zu älteren Schmerzengeldentscheidungen demnächst neue Höchstzusprüche zum Schmerzensgeld getroffen werden. In Deutschland betragen übrigens die Höchstzusprüche schon längst zwischen € 600.000,00 bis € 700.000,00.
Daraus erhellt, dass der mit derartigen Schadenersatzansprüchen befasste Rechtsanwalt zu Ausmittlung der Höhe des Schmerzensgeldes Kenntnis von der ständigen Rechtsprechung haben und entsprechende Recherchen anstellen muss. Die Kenntnis dieser aktuellen Schmerzensgeldjudikatur in Hinblick auf die Berücksichtigung der Inflation ist für einen mit derartigen Schadenersatzansprüchen befassten Rechtsanwalt unverzichtbar. Um das Schmerzensgeld möglichst genau feststellen und bemessen zu können, muss der Anwalt zuerst nach bereits ergangenen Entscheidungen mit vergleichbaren/ähnlichen Verletzungen recherchieren.
Dies ist nicht immer leicht, Datenbanken und Suchbehelfe erleichtern jedoch das Auffinden von vergleichbaren Entscheidungen. Auch kommt es manchmal vor, dass ein „Verletzungsbild“ noch keiner höchstgerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, dann ist jedenfalls auf Entscheidungen mit ähnlichen Verletzungen und deren Dauerfolgen zu verweisen. Danach ist das Datum der Entscheidung zu eruieren und danach eine Aufwertung nach dem VPI 2000 vorzunehmen. Erst nach dieser Recherche kann das Schmerzensgeld einigermaßen genau bemessen werden.