Schmerzensgeld für verkürztes Leben, € 90.000

OGH  10 Ob 89/15h

Das Schmerzensgeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen, hier der Beeinträchtigung aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung, und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihren Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Berücksichtigt wurden  auch die Leidenszustände, die aus dem Wissen um die verringerte Lebenserwartung resultieren. Es widerspricht nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, derartige psychische Beeinträchtigungen bei der Bemessung zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 221/02t; 10 Ob 71/04w ua; Danzl aaO 276).

Das Schmerzensgeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (7 Ob 29/05y; 2 Ob 61/02p; RIS-Justiz RS0031040, RS0031307; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzensgeld10 [2013] 245 mwN). Dabei ist zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075).Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags hievon ist daher nur aus besonderen Gründen zulässig (2 Ob 103/10a; 2 Ob 232/07t; RIS-Justiz RS0031051). Eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung wird demnach nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände für zulässig erachtet.

Wie ausgeführt soll bei der Schmerzengeldbemessung der Gesamtkomplex der physischen und psychischen Beeinträchtigungen abgegolten werden. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zuerkennung einer Entschädigung für den verfrühten Tod abgelehnt hat (2 Ob 55/04h; 8 Ob 64/05b). In diesen Fällen hatten die Angehörigen von Unfallopfern Schmerzengeldansprüche auf den erlittenen Tod oder die Verkürzung der Lebenserwartung des Opfers gestützt, begehrten also Ersatz im Wesentlichen für eine Zeit nach dem Tod des Opfers. Unter ausführlicher Darstellung der österreichischen und deutschen Lehre sowie der Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 64/05b dargelegt, dass eine solche Entschädigung mit der Zweckbestimmung des Schmerzengeldes im österreichischen Recht nicht zu vereinbaren ist.

Daraus ist jedoch für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall wurde die Verringerung der Lebenserwartung von den Vorinstanzen nicht als Grundlage dafür herangezogen, bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes für den Kläger Zeiten nach dem voraussichtlichen Tod des Klägers einzubeziehen. Berücksichtigt wurden vielmehr die Leidenszustände, die aus dem Wissen um die verringerte Lebenserwartung resultieren. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin widerspricht es nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, derartige psychische Beeinträchtigungen bei der Bemessung zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 221/02t; 10 Ob 71/04w ua; Danzl aaO 276).

Zu prüfen bleibt, ob sich der Zuspruch in dem von der Judikatur allgemein gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall hält. Das Berufungsgericht hat eine Reihe von Entscheidungen zitiert, in denen ähnlich hohe Schmerzengeldbeträge zugesprochen wurden. In der Entscheidung 2 Ob 104/06t wurden 180.000 EUR als angemessen angesehen. Der dortige Kläger erlitt bei einem Unfall im Jahr 2000 ein schweres Hirntrauma mit verbleibendem schweren organischen Psychosyndrom, das einem apallischen Syndrom (Wachkoma) gleichkommt. Damit verbunden war die Lähmung aller Extremitäten. Dem Kläger war keine sprachliche Äußerung mehr möglich, keine Kontaktaufnahme und keine zielgerichteten Bewegungen oder aktiven Kraftleistungen. Er konnte die Vorgänge um sich herum nicht einordnen, nicht verstehen und war auch verbal nicht erreichbar.

In der Entscheidung 2 Ob 180/04s wurden 160.000 EUR zugesprochen. Hier ereignete sich der Unfall im Jahr 1999. Die Klägerin erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung, Frakturen, Abknick der Halswirbelsäule. Sie war aufgrund des Unfalls voll pflegebedürftig, überwiegend rollstuhlpflichtig sowie stuhl- und harninkontinent.

In der Entscheidung 2 Ob 83/14s wurde ein Teilschmerzengeld von 170.000 EUR zugesprochen. Die Klägerin erlitt ein Überrolltrauma mit ausgedehntem Weichteilverlust und knöchernen Verletzungen. Sie musste sich innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Unfall 22 Operationen unterziehen, litt an Gefühllosigkeit im Unterleib, dauerhaften starken Schmerzen, reaktiven Depressionen und posttraumatischer Belastung.

In der Entscheidung 2 Ob 175/14w wurde die Klägerin bei dem Unfall 2011 von einem Fahrzeug mitgeschliffen. Sie erlitt ein lebensbedrohliches Polytrauma mit zahlreichen Brüchen und Prellungen, einer unheilbaren Gallenwegsentzündung mit deutlichem Anstieg der Leberparameter und ausgeprägter Gelbsucht. Sie leidet seit dem Unfall unter Todesangst und weiß, dass sie eine verkürzte Lebensdauer hat. Es liegt eine Invalidität von 90 % vor. In diesem Fall wurden 130.000 EUR als angemessen angesehen.

Von diesen Fällen, die das Berufungsgericht als vergleichbar angesehen hat, unterscheidet sich der Fall des Klägers darin, dass ihm trotz der aus der Fehlbehandlung resultierenden massiven Beeinträchtigungen noch die Teilnahme am familiären und beruflichen Leben möglich ist. Insoweit ist der gegenständliche Fall mit den geschilderten Fällen schwerster Behinderung, die zu einem Teil zur völligen Abhängigkeit von anderen Menschen bzw dem Vorliegen schwerwiegender Bewusstseinsstörungen führte, nicht vergleichbar. Auch wenn der Kläger in relativ jungem Alter mit einer 50%igen Verringerung der Leistungsfähigkeit, den täglichen Schmerzen sowie dem Wissen um eine deutlich verkürzte Lebenserwartung konfrontiert ist, ist ihm noch eine aktive und selbstbestimmte Lebensgestaltung möglich. Berücksichtigt man diese trotz der schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen der Fehlbehandlung verbleibenden Möglichkeiten zur Lebensgestaltung in Relation zu anderen Fällen, insbesondere auch zu den vom Berufungsgericht angeführten, würde auch bei Bedachtnahme auf die mittlerweile teilweise eingetretene Geldabwertung ein ähnlich hoher Zuspruch außerhalb des allgemein gezogenen Rahmens für die Bemessung im Einzelfall liegen. In Anbetracht der Gesamtsituation des Klägers erscheint dem erkennenden Senat ein Schmerzengeld von 90.000 EUR als angemessen.

 

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