Höchstschmerzengeld € 250.000,00
Nunmehr hat das LG Innsbruck mit einem Urteil vom 27.06.2016, 69 Cg 36/11 k, den bisher höchsten Schmerzengeldzuspruch des OLG Linz zu 2 R 150/14 p von € 220.000,00 Betrag überschritten und einen Schmerzengeldbetrag in der Höhe von € 250.000,00 zugesprochen. Er betraf ein im Urteilszeitpunkt neunjähriges Mädchen, das bereits zwei Monate nach seiner Geburt wegen eines ärztlichen Narkosefehlers bei einer Hernienoperation aufgrund Sauerstoffmangels (hypoxisch-ischämisches Ereignis) eine irreparable Hirnschädigung mit einer alle Körperteile und -funktionen betreffenden schwersten globalen psychomotorisch-kombinierten Entwicklungsstörung iVm einer Kombination von motorischen, perzeptiven, sprachlichen, sozialen und emotionalen Auffälligkeiten sowie lebenslanger Pflegebedürftigkeit, absoluter Immobilität (kann nicht einmal ihre Körpersituation im Bett selbstständig verändern), Stuhl- und Harninkontinenz, völlige verzerrten visuellen, akustischen, kinästhetischen, gustatorischen, taktilen und olfaktionrischen Sinneswahrnehmungen sowie aufgrund seiner geistigen Behinderung auch Unfähigkeit, die Sprache für und in der menschlichen Interaktion zu benutzen, ohne Besserungsaussichten erlitten hatte. Überdies wurde der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von € 25.000,00 gewährt.
Das bisherige Höchstschmerzengeld in der Höhe von € 220.000,00 hat das OLG Linz hat zu 2 R 150/14 p für einen 59jährigen Mann mit Querschnittslähmung (komplette Lähmung ab dem Bauchnabel nach unten, nur noch geringe Restbeweglichkeit der Arme), Harz- und Stuhlinkontinenz, vollkommener Aufhebung der Sexualfunktion, aufgrund Schluckstörung nur püriertes und eingedicktes Essen möglich, Tracheostoma mit Sprechkanüle appliziert, Druckgeschwüre im Gesäß- bzw. Kreuzbeinbereich mit wechselnder Größe und Tiefe und gelegentlich auch schwerer depressiver Verstimmung mit Urteil vom 21.10.2014 zugesprochen.
Vor dieser Entscheidung lag die alte Rekordmarke bei € 218.000,00 für einen 21jährigen Mann anlässlich eines Verkehrsunfalles im Jahr 2001 mit Lähmung des Atmungsnerves sowie beider Arme und Beine, verbunden mit der Notwendigkeit künstlicher Beatmung bis ans Lebensende bei vollem Bewusstsein dieses Zustandes und unter ständiger Todesangst (2 Ob 237/01 v).
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist bei der Ausmittlung von Schmerzengeldzusprüchen ein Vergleich von ähnlich gelagerten Entscheidungen vorzunehmen. Für den Fall, dass der OGH einen ähnlichen Sachverhalt wie den zuletzt genannten aus dem Jahr 2001 entscheiden müsste, ist die seit der Vorentscheidung eingetretene Geldentwertung für die Dauer von 15 Jahren entsprechend mit zu berücksichtigen (2 Ob 214/14 v). Unter Berücksichtigung dieser inflationsbedingten Anpassung des Schmerzengeldes würde sich für 12/2016 bei einem Sachverhalt mit gleichgelagerten Verletzungen wie zuletzt sich im Jahr 2001 zugetragen, aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung ein Höchstschmerzengeld in der Höhe von € 290.000,00 errechnen.
Es ist daher wohl nur eine Frage der Zeit, bis der OGH anhand eines passenden Anlassfalls auch das bisherige Urteil des OLG Linz vom 21.10.2014 zu 2 R 150/15 p zugesprochene Höchstschmerzengeld in der Höhe von € 220.000,00 überschreiten wird. Wünschenswert wäre auch eine Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung, wo zwischenzeitig Höchstzusprüche in der Höhe von € 600.000,00 bis € 700.000,00 erfolgten.