Schmerzensgeld

Schmerzengeld ist Genugtuung für alles Ungemach, dass der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen. Das Schmerzengeld ist vom Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen.

Tendenziell scheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen. In die Globalbemessung des Schmerzengeldes sind neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann etwa auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen sein.

In der Gerichtspraxis wird zur Bemessung des Schmerzengeldes ein Gutachten aus dem jeweiligen Fachbereich (bei Unfällen Unfallchirurgie etc.) in Auftrag gegeben und wird dann anhand der vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden, unterteilt in leichte, mittelstarke und starke Schmerzen die Höhe des Schmerzengeldes ermittelt. Die Schmerzperioden werden derart bemessen, indem die Gesamtzeiträume die der Verletze Schmerzen erlitten hat, auf einen 24-Stunden komprimiert und diese sodann summiert werden. Für einen Tag leichte Schmerzen wird ein Betrag von € 100,00 bis € 110,00, für mittelstarke Schmerzen € 200,00 bis 220,00 und für starke Schmerzen € 300,00 bis 330,00 zugesprochen.

Bei schweren Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen verlieren diese Schmerzengeldsätze aber an Aussagekraft. Hier kommt, um grob differierende Entscheidungen zu vermeiden, nur ein Vergleich mit anderen Schmerzengeldzusprüchen in Betracht. Die beiden folgenden Tabellen bieten eine ausführliche Übersicht über Zusprüche aus der jüngeren OGH-Judikatur. Nachdem der OGH die Schmerzengeldbeiträge seit 2000 deutlich erhöht hat, dürfte er die angehobenen Beträge jetzt bis auf weiteres als Referenzwerte ansehen. Die dritte Tabelle bietet eine Judikaturübersicht mit aktuellen Entscheidungen zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung.

Schmerzengeld allgemein:

€ 218.000,– 21-jähriger Mann; Lähmung beider Arme und Beine; Lähmung des Atmungsnervs, verbunden mit der Notwendigkeit künstlicher Beatmung bis ans Lebensende; volles Bewusstsein dieses Zustands; Todesangst (2 Ob 237/01v = ecolex 2002/223 = ZRInfo 2002/348 = ZVR 2002/66).

€ 200.000,– Der 1997 geborene Geschädigte leidet seit Geburt an Hirnschädigung und der Lähmung aller vier Extremitäten (Tetraspastik); er kann nicht sprechen; voraussichtlich ist bis ans Lebensende eine Ganztagsbetreuung erforderlich (3 Ob 283/08a = Zak 2009/397).

€ 182.000,– 11 Monate altes Kind; Schütteltrauma; Encephalopathie; Epilepsie; Störung der Seh- und Hörfunktionen; Bewegungsstörung; Unfähigkeit, das freie Gehen zu erlernen; gestörte geistige Entwicklung; Nahrungsaufnahme nur über Sonde; dauerhafte Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit (2 Ob 221/02t = ecolex 2003/202 = ZRInfo 2003/217).

€ 180.000,– 20-jähriger Mann; schweres organisches Psychosyndrom, das einem Wachkoma nahezu gleichkommt; Lähmung aller Extremitäten; keine Kommunikation mit Umwelt möglich; Einsichtsfähigkeit entfallen; Wahrnehmungen – wenn überhaupt – nur auf niedrigem Niveau möglich; intaktes Schmerzempfinden; keine Aussicht auf Besserung; mehrere schwere Operationen (2 Ob 104/06t = ecolex 2006/308 = Zak 2006/440 = ZVR 2006/157).

€ 160.000,– 41-jährige Frau; Verletzungen nach einem schweren Verkehrsunfall; Spastik aller vier Gliedmaßen mit Verkürzung der Muskulatur; Notwendigkeit eines Rollstuhls; kurzes Gehen ist nur mit Unterstützung möglich; volle Pflegebedürftigkeit; Polyneuropathie; Stuhl- und Harninkontinenz (2 Ob 180/04s = ZRInfo 2004/474).

€ 151.600,– Schwerste Behinderung wegen Sauerstoffmangels während der Geburt (2 Ob 201/01z). Zak-Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 2

€ 150.000,– Mann „im fortgeschrittenen Alter“; vollständige Lähmung der Beine und weitgehende Lähmung der Arme; Einschränkung ua der Ausscheidungsfunktionen; starke, spontane und sehr schmerzhafte Muskelkrämpfe; Notwendigkeit ständiger Pflege und Aufsicht; keine Aussicht auf Besserung (7 Ob 281/02b = JBl 2003, 650 = ZRInfo 2003/194).

€ 145.300,– 35-jährige Frau; Lähmung des Rumpfes und der Beine, eingeschränkte Beweglichkeit der Arme; verringerte Lungenfunktion (OLG Wien ZVR 2001/43).

€ 130.800,– Schwerste Behinderung wegen Sauerstoffmangels nach Geburt; praktische Bewegungsunfähigkeit, unwillkürliche gekrümmte Körperhaltungen, verbunden mit Schmerzen; geistiger Entwicklungsstand des zwölfjährigen Geschädigten wie ein Kind im ersten oder zweiten Lebensjahr (10 Ob 86/01x = ZRInfo 2001/207).

€ 127.200,– Schwerste Behinderung wegen Sauerstoffmangels nach Geburt; fast bewegungsunfähig, chronische Bronchitis, Epilepsie, geistiger Entwicklungsstand des fünfjährigen Geschädigten wie ein Kind im Alter von zwei bis fünf Monaten (6 Ob 2394/96v = ZVR 1997/66).

€ 87.200,– 18-jährige Frau; Querschnittslähmung; anfangs völlige Lähmung der Beine, später Besserung hin zu einer eingeschränkten Beweglichkeit; Gehen nur mit Stützkrücken (OLG Linz ZVR 1999/28).

€ 87.000,– 67-jähriger Mann; fast vollständige Querschnittslähmung; Störung der Ausscheidungsfunktionen; volles Bewusstsein des Zustands; Depressionen; der Verletzte ist vor Schluss der Verhandlung erster Instanz 11 Monate nach Unfall verstorben (2 Ob 314/02v = ZRInfo 2003/193 = ZVR 2004/37).

€ 85.000,– Neunjähriges Mädchen; Verätzung des Rachens, der Speiseröhre und der Magenvorderwand; gravierende Schluckbeschwerden bis ans Lebensende (keine Peristaltik); auch in Zukunft müssen in regelmäßigen Abständen Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt werden; psychische Beeinträchtigungen (7 Ob 228/05p = Zak 2006/60). Mehrere Knochenbrüche und schweres Schädel-Hirn-Trauma; anfängliche Halbseitenlähmung; auf Dauer geistige Behinderung (Gedächtnisstörungen Korsakow-Syndrom) und Einschränkung des Geruchsvermögens (2 Ob 238/07z = Zak2008/339).

€ 80.000,– 21-jährige Frau; Entfernung der Milz; hyperaktiver Blasenmuskel; asymmetrisches Becken aufgrund von Knochenbrüchen; im Fall einer künftigen Schwangerschaft wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaiserschnitt erforderlich sein (2 Ob 101/05z = Zak 2005/137).

€ 72.700,– Amputation eines Beins der hochschwangeren Geschädigten; seelische Schmerzen, weil Kind nach Kaiserschnitt schwer behindert ist (2 Ob 151/01x = ZRInfo 2001/208).

€ 61.800,– 32-jährige Frau; zahlreiche schmerzhafte Operationen; völlige Versteifung der Sprunggelenke des rechten Beins; starke psychische Beeinträchtigungen (2 Ob 295/01y = ZRInfo 2002/126).

€ 60.000,– 24-jährige, schwangere Frau; Schädel-Hirn-Trauma, Wunden, Bruch eines Halswirbels und einer Rippe; fortdauernde Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Halswirbelsäule mit Belastungsschmerzen; das Kind musste mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden (2 Ob 187/03v = ZRInfo 2004/065). Zak-Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 3

€ 58.100,– 62-jähriger, bereits schwer kranker Mann; lebensbedrohende Verletzungen (Gesichtsschädelverletzung, Oberschenkelbruch) mit einem ungewöhnlich behandlungs- und schmerzintensiven Verlauf bis zum Tod zwei Jahre nach dem Unfall; Verlust des Lebensmuts; Selbstmordversuch (OLG Linz ZVR 2001/54).

€ 54.500,– Physische Schmerzen durch sexuellen Missbrauch der Geschädigten im Alter von sieben bis 12 Jahren; gravierende psychische Dauerfolgen in Form von Angstzuständen, Depression, neurotischen Störungen (OLG Innsbruck ZVR 2001/63).

€ 42.000,– ARDS-Syndrom nach Operation aufgrund eines Arztfehlers bei der Nachbehandlung; Inkontinenz Grad III sowie bleibende Zwerchfelllähmung links als Dauerschaden; gestrafft 12 Tage quälende, 4 Tage starke, 10 Tage mittelstarke und 120 Tage leichte Schmerzen (8 Ob 103/09v).

€ 40.000,– 34-jähriger Mann; offener Bruch dritten Grades des rechten Unterarms mit Schädigung der Nerven; zwei Operationen, langer Krankenhausaufenthalt und mehrere Monate dauernde Rehabilitation; deutliche Funktionsminderung des gesamten rechten Arms einschließlich aller Finger als Dauerfolge; mit der rechten Hand kann er als Rechtshänder nur noch leichte, grobmotorische Tätigkeiten verrichten (2 Ob 166/07m = Zak 2008/716).

€ 38.000,– 12-jähriges Kind; Bruch des Oberschenkelschafts und des Schienbeins des rechten Beins; mehrere Operationen; Verwendung von Krücken während mehrerer Monate; Beinverkürzung und Instabilität des Knies als Dauerfolgen (7 Ob 29/05y = ZRInfo 2005/252).

€ 37.000,– Gehirnerschütterung, Schulterblattfraktur, Verrenkungsbruch eines Sprunggelenks, Kniescheibenverrenkung, Lockerung von zwei Zähnen sowie zahlreiche Prellungen und Abschürfungen aufgrund eines Autounfalls; schwere psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden) aufgrund des Todes des das Fahrzeug lenkenden Bruders; komprimiert zehn Tage starke, 38 Tage mittelschwere und 156 Tage leichte Schmerzen (2 Ob 39/09p = Zak 2009/513).

€ 35.800,– 47-jähriger Mann; Bruch des äußeren Schienbeinkopfs des rechten Fußes; drei operative Eingriffe; Instabilität des rechten Kniegelenks als Dauerfolge; Schmerzen bei längeren Autofahrten und nach jedem mehr als halbstündigen Ruhen des Fußes; der vor dem Unfall sportlich aktive Geschädigte wird die von ihm bevorzugten Sportarten Schifahren, Tennis und Squash wahrscheinlich nie mehr ausüben können (2 Ob 261/04b = EvBl 2005/143 = ZRInfo 2005/138 = ZVR 2005/118).

€ 32.700,– Leichte physische Verletzungen während einer Geiselnahme; schwere psychische Störungen als Dauerfolge in Form von Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Depression, sozialem Rückzug (OLG Graz ZVR 2002/17).

€ 30.000,– Ca 50-jähriger Mann; gravierender Verlust des Sehvermögens beider Augen aufgrund Hornhautverdünnung (bei schlechten Lichtverhältnissen bis auf 40 % bzw 20 %); geringe körperliche Schmerzen bis ans Lebensende; Verschlechterung der Lebensverhältnisse und des Sozialstatus (4 Ob 34/05m = ZRInfo 2005/227). Mehrere, zum Teil offene Knochenbrüche am linken Arm; sechs Operationen und stationäre Krankenhausaufenthalte mit einer Dauer von jeweils ein bis zwei Wochen; drei kürzere Krankenhausaufenthalte; leichte Dauerfolgen (2 Ob 241/05p = Zak 2006/199).

€ 29.100,– Psychische Beeinträchtigungen aufgrund sexuellen Missbrauchs im Alter von 12 bis Zak-Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 4 16 Jahren; Angstzustände; Depression; Hemmung der Persönlichkeitsentwicklung; Selbstmordversuch (9 Ob 147/00h = EF 93.607 = ZVR 2001/55).

€ 28.100,– Infolge sexuellen Missbrauchs im Alter von sieben bzw neun Jahren traten bei einem Kind über einen Zeitraum von zwei Jahren Depressionen und eine massive Traumatisierung mit Suizidgedanken auf; seit einer Psychotherapie haben sich diese psychischen Beeinträchtigungen deutlich vermindert; weiterhin besteht jedoch eine traurige Verstimmung mit hoher Zukunftsangst (7 Ob 160/09v = Zak 2010/52).

€ 23.000,– 12 Tage starke, 61 Tage mittelstarke und 27 Tage leichte Schmerzen durch vier Operationen am Kniegelenk; unter Berücksichtigung der Wirkung der verabreichten schmerzstillenden Medikamente (1 Ob 5/09f = Zak 2009/302.).

€ 20.000,– Oberschenkelbruch der in der neunten Woche schwangeren Geschädigten, verbunden mit (Bewegungs-)Beeinträchtigungen während der Schwangerschaft und Geburt; Sorge um Gesundheit des Kindes (OLG Linz ZVR 1997/134).

€ 14.000,– Bruch des inneren Oberschenkelkondyls am rechten Kniegelenk und Abriss des Oberschenkelkondyls am linken Kniegelenk; mehrere Operationen; verzögerte Ausheilung in Fehlstellung; unter Berücksichtigung der körperlichen Schmerzunempfindlichkeit (aufgrund Querschnittslähmung), ansonsten € 18.000,– bis € 20.000,– (3 Ob 78/08d = Zak 2008/615).

€ 11.000,– Sexueller Missbrauch des Geschädigten im Alter von 14 bis 15 Jahren; posttraumatische Belastungsstörung in Form von Stimmungslabilität, Reizbarkeit, sozialem Rückzug sowie besonderer Empfindsamkeit auf Worte und Situationen, die an den Täter oder die sexuellen Handlungen erinnern (1 Ob 60/07s).

€ 10.200,– Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit typischen Akutbeschwerden und über zwei Jahre anhaltenden weiteren Beschwerden in Form von Schwindel, Übelkeit, Depression (2 Ob 173/01g = JBl 2002, 252 = ZVR 2001/99). Bruch des rechten Knöchels; minimale, für die Gesamtfunktion des Beins bedeutungslose Einschränkung der Beweglichkeit als Dauerfolge (OLG Linz ZVR 1998/66). Vergiftung; nicht ausgleichbare Störung des Binocularsehens in Form von Doppelbildern als Dauerfolge; die Doppelbilder können nur durch die Verwendung einer Augenklappe vermieden werden (1 Ob 32/05w = ZRInfo 2005/396).

€ 10.000,– Für Qualen, die ein „Schubhäftling” bis zu seinem Tod nach ca 30 bis 60 Minuten erlitt, während er – bei der Abschiebung im Flugzeug geknebelt und an den Sitz gefesselt – erstickte (OLG Wien ZVR 2004/71).

€ 9.600,– Psychische Beeinträchtigungen eines zehnjährigen Kindes mit Krankheitswert aufgrund des Miterlebens der schweren Verletzung ihres Vaters und seiner Versorgung; schwere Belastungsreaktion; Verstörung; Identitätskrise; ca 100 Tagen leichter Schmerzen gleichzusetzen (2 Ob 58/07d = Zak 2008/340).

€ 6.900,– Schwere Verstauchung des linken Sprunggelenks, Verstauchung des Mittelgelenks am rechten Mittelfinger mit einer Läsion des Kapselbandapparats, Prellungen sowie Hautabschürfungen; keine Dauerfolgen; komprimiert zwei Tage starke, zwei Wochen mittlere und fünf Wochen leichte Schmerzen (2 Ob 40/08h = Zak 2008/651). Zak-Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 5

€ 5.100,– Schnittwunden am Zeigefinger der linken Hand; Einschränkung der Beweglichkeit des Fingers (Folge der Durchtrennung zweier Sehnen) und Hautgefühlsstörungen (LG Linz ZVR 2001/20).

€ 5.000,– Steifer Daumen; bis ans Lebensende bestehende Unmöglichkeit, die bisher „liebste Freizeitbeschäftigung“ Häkeln weiter auszuüben (5 Ob 242/03d = ecolex 2004/204 = ZRInfo 2004/132).

€ 4.400,– Bruch einer Rippe (2 Ob 17/01s = ZVR 2002/9). Schwerste Verletzungen nach Verkehrsunfall; (primäres) Koma; daher empfand der Geschädigte bis zu seinem Tod 40 Tage nach dem Unfall keine Schmerzen (2 Ob 192/97t = EF 90.183 = ZVR 2000/54).

€ 3.600,– Komplikationen nach Operation am Gehörgang des linken Ohrs; narbige Verwachsungen; zwei kleinere Nachoperationen; keine Dauerfolgen (4 Ob 121/05f =EvBl 2006/21 = JBl 2006, 254 = Zak 2006/25).

€ 2.000,– Zehn Minuten Todesangst wegen allergischer Reaktion auf schmerzstillende Infusion (7 Ob 43/09p = Zak 2009/473.).

€ 1.000,– Nervenläsion durch Injektionsnadel bei Zahnbehandlung; komprimiert ein Tag Gefühlsempfindungsstörungen sowie 14 Tage mittelstarke Schmerzen (4 Ob 39/09b = Zak 2009/602).

Schmerzengeld für Schockschäden oder Trauer:

€ 65.000,– 55-jähriger Mann; Trauer mit Krankheitswert aufgrund des Todes seiner Frau und seiner drei Kinder; auf Dauer schwerste psychische Beeinträchtigungen, die medizinisch mittelstarken Schmerzen gleichzusetzen sind (2 Ob 186/03x = ZRInfo 2003/445 = ZVR 2004/6).

€ 37.000,– Gehirnerschütterung, Schulterblattfraktur, Verrenkungsbruch eines Sprunggelenks, Kniescheibenverrenkung, Lockerung von zwei Zähnen sowie zahlreiche Prellungen und Abschürfungen aufgrund eines Autounfalls; weiters schwere psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert aufgrund des Todes des das Fahrzeug lenkenden Bruders; komprimiert insgesamt zehn Tage starke, 38 Tage mittelschwere und 156 Tage leichte Schmerzen (2 Ob 39/09p = Zak 2009/513).

€ 35.000,– Der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Geschädigte litt seit dem Unfalltod seiner Mutter während eines Zeitraums von ca zwei Jahren an schweren Depressionen mit Krankheitswert, weil er den Verlust seiner zentralen Bezugsperson aufgrund geringer intellektueller Fähigkeiten nicht verarbeiten konnte; dann beging er Selbstmord (2 Ob 135/07b = Zak 2007/715).

€ 25.000,– 31-jährige Frau; Unfalltod des gleich alten Ehegatten; Depressionen mit Krankheitswert während der Dauer eines Jahres sowie Gewichtsverlust von 23 kg; noch immer leichte psychische Störungen ohne Krankheitswert (2 Ob 292/04m = ZRInfo 2005/139).

€ 21.500,– 14-jährige Frau; Magersucht von lebensbedrohlichem Ausmaß und Depressionen aufgrund der Belastungen durch den Unfall der Eltern (2 Ob 111/03t = ecolex 2003/331 = EvBl 2004/1 = JBl 2004, 111 = RdW 2003/551 = ZRInfo 2003/307 = Zak-Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 6 ZVR 2004/26).

€ 20.000,– Trauer ohne Krankheitswert aufgrund des Todes des sechsjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes (2 Ob 263/06z = Zak 2007/587). Trauer über den (nicht selbst miterlebten) Unfalltod der 12 Jahre alten Tochter; Depressionen mit Krankheitswert (Psychotherapie mit 33 Sitzungen); komprimiert zwei bis drei Wochen mittelstarke und fünf bis sechs Wochen leichte seelische Schmerzen (2 Ob 99/08k = Zak 2008/545). Trauer ohne Krankheitswert über den Unfalltod der 19-jährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter (2 Ob 55/08i = Zak 2008/579).

€ 15.000,– Trauer der fast gleichaltrigen Geschwister ohne Krankheitswert über den Unfalltod der 19-jährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester (2 Ob 55/08i = Zak 2008/579).

€ 13.000,– Trauer ohne Krankheitswert; Tod der 61 Jahre alten Mutter des 40-jährigen Anspruchsberechtigten; der Anspruchsberechtigte lebte mit eigener Familie im eigenen Haushalt in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Mutter, zu der er ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives Verhältnis hatte (2 Ob 141/04f = JBl 2004, 792 = ZRInfo 2004/333 = ZVR 2004/86).

€ 11.000,– Trauer über den Tod der Lebensgefährtin und Verlobten, nur während der ersten 14 Tage mit Krankheitswert (2 Ob 212/04x = Zak 2006/235). € 9.000,– Trauer ohne Krankheitswert; Tod des 46 Jahre alten behinderten Bruders, der zwar in einem eigenen Haushalt lebte, zu dem aber eine intensive fürsorgliche Beziehung bestand, die über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhältnis hinausging und fast einem väterlichen Verhältnis entsprach (2 Ob 90/05g = EvBl 2005/165 = ZRInfo 2005/226 = ZVR 2005/73).

Verunstaltungsentschädigung :

€ 30.000,– Achtjähriges Mädchen; Verlust beider Arme; Replantation des linken Arms mit Narbenbildung und Bewegungseinschränkungen (7 Ob 36/03z = ZRInfo 2003/286 = ZVR 2004/39).

20-jähriger Mann; schweres organisches Psychosyndrom, das einem Wachkoma nahezu gleichkommt, ohne Aussicht auf Besserung; Narben im Kopf-, Hals- und Rumpfbereich (2 Ob 104/06t = Zak 2006/440).

€ 29.000,– Der 1997 geborene Geschädigte leidet seit Geburt an Hirnschädigung und der Lähmung aller vier Extremitäten (Tetraspastik); Er kann nicht sprechen; voraussichtlich ist bis ans Lebensende eine Ganztagesbetreuung erforderlich (3 Ob 283/08a = Zak 2009/397).

€ 25.400,– Schwerste geistige und körperliche Behinderung wegen Sauerstoffmangels bei bzw nach der Geburt (10 Ob 86/01x = ZRInfo 2001/207; 6 Ob 2394/96 = ZVR 1997/66). Schwerste Behinderung seit der Geburt; der Geschädigte wird niemals den EntZak- Schmerzengeldtabelle (Stand: März 2010) http://zak.lexisnexis.at S 7 Entwicklungsstand eines zwei Monate alten Kindes überschreiten (OLG Linz ZVR 2001/27).

€ 21.800,– Schwerste geistige und körperliche Behinderung seit der Geburt (1 Ob 161/00h = EF 93.627 = ZVR 2001/25). 18-jährige, ledige Frau; Lähmung mit Muskelschwund; unkontrollierbare Muskelkrämpfe; Notwendigkeit des Gehens mit Stützkrücken; auffällige Narbe am Rücken (OLG Linz ZVR 1999/28).

€ 15.000,– 39-jähriger, seit Jahrzehnten querschnittgelähmter Mann, dem aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers der rechte Unterschenkel amputiert werden musste (OLG Graz 4 R 15/07v = ZVR 2008/191).

€ 14.500,– Vierjähriger Bub; haarfreie Stelle im Ausmaß von 6 mal 4 cm am Hinterkopf; Operationsnarbe am Nacken; „mehr oder weniger gut sichtbares“ Ableitungsröhrchen unter der Haut am Hals verlaufend; asymmetrische Bewegungshaltung der rechten Hand; leichtes Hinken (OLG Innsbruck ZVR 2001/100).

€ 11.000,– Neunjähriges Mädchen; gravierende Schluckbeschwerden bis ans Lebensende; 5 cm lange und bis 3 cm breite Operationsnarbe am Bauch (7 Ob 228/05p = Zak 2006/60).

€ 10.900,– 20-jähriger Mann; Schielstellung eines Auges; auffallende Behinderung des Gangs; vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes; Sprachstörung (OLG Wien 15 R 212/00g).

€ 9.000,– Für verminderte Heiratsaussichten einer 62-jährigen, in einer stabilen Lebensgemeinschaft lebenden Frau, die sich seit einem Verkehrsunfall in einem dem apallischen Syndrom nahekommenden Zustand befindet (OLG Wien 13 R 173/07t = ZVR 2009/208).

€ 6.000,– 12-jähriges Kind; massive Narben am Bein; deutliches Hinken (7 Ob 29/05y = ZRInfo 2005/252).

€ 4.500,– 39-jähriger Mann; leicht sichtbare Beinfehlstellung; auffallende Veränderung des natürlichen Gangbildes (5 Ob 260/05d = Zak 2006/236 = ZVR 2006/125).

€ 3.600,– Bub; teilweiser Verlust der Sehkraft eines Auges nach Entfernung der Linse; „relativ gute“ Korrekturmöglichkeit durch Kontaktlinse oder spätere Implantation einer Kunststofflinse (4 Ob 2107/96y = ZVR 1997/36).

€ 2.200,– Achtjähriger Bub; lang gezogene Operationsnarbe am Bauch; durch Haare verdeckte Narben am Kopf; Schwerhörigkeit an einem Ohr; Hirnleistungsschwäche (2 Ob 225/02f = ZRInfo 2003/064).

€ 1.100,– 15 Monate alter Bub; Verlust des Endgliedes des Mittelfingers an der rechten Hand (1 Ob 2227/96y = ZVR 1997/82).

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