Haftungsgrundlage bei einem Skiunfall kann entweder eine mangelhafte Pistensicherung des Lift- und Pistenbetreibers oder ein rechtwidrig und schuldhaftes Verhalten eines anderen Pistenbenützers sein. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Lift- und Pistenbetreiber atypische Gefahren die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen und solche die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann zu sichern. Zu diesen Pistensicherungspflichten gehören die Absicherung sämtlicher innerhalb aber auch knapp außerhalb der Piste befindlichen Gefahrenquellen wie Liftstützen, Schneekanonen etc. Weiter hat der Lift- und Pistenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der Pistenbetriebszeiten keine Pistenpräparierungsarbeiten durchgeführt werden und mit Ausnahme von Notfällen wie z.B. Abtransport von verunglückten Skifahrern, sich keine anderen Pistengeräte sie z.B. Skidoo, Motorschlitten etc. auf der Piste befinden. Zur Beweissicherung ist es ratsam die Unfallörtlichkeit und Gefahrenquelle nach Möglichkeit zu fotografieren, Daten von Zeugen aufzunehmen und eine Anzeige bei der örtlichen Polizei zu erstatten. Besonders wichtig ist es den Skipass aufzubewahren damit der zivilrechtlich wichtige Vertrag zwischen Pistenbenützer und Lift- und Pistenbetreiber bewiesen werden kann. Bei einem aufrechten Vertragsverhältnis besteht eine Beweislastumkehr derart, wonach der Lift- und Pistenbetreiber beweisen muss, dass die mangelhafte Pistensicherung nicht schuldhaft erfolgte.
Die Haftung eines Pistenbenützers gegenüber einem anderen Pistenbenützer besteht dann, wenn zu den unvermeidbaren Risken des Skifahrens noch weitere schuldhafte Verhaltensweisen hinzutreten. In Österreich gibt es kein Skipistengesetz mit Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder. Von den österreichischen Gerichten werden aber die FIS-Regeln und auch die POE-Regeln (Pistenordnungsentwurf) als Beurteilungsmaßstab für fahrlässiges Handeln und für die Ermittlung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit herangezogen. Besondere Wichtigkeit kommt der FIS-Regel Nr. 3 zu wonach der von hinten kommende Pistenbenützer seine Fahrspur so wählen muss, dass der vor ihm fahrende Pistenbenützer nicht gefährdet wird.
Auch nicht deliktfähige Kinder unter 14 Jahren können für Skiunfälle verantwortlich sein, da lt. Rechtsprechung auch diesen die Einhaltung der FIS-Regeln zumutbar ist. Wenn für das Kind eine Haftpflichtversicherung besteht hat diese auch für den gesamten Schaden aufzukommen. Die landläufige Meinung, dass eine minderjährige Person kein Verschulden trifft und mangels Vermögen die Ansprüche nicht einbringlich seien ist nicht richtig. Vom Gesetzgeber wird gem. § 1310 ABGB eine bestehende Haftpflichtdeckung als Vermögen anerkannt. Im Rahmen der Beweissicherung sollte daher unbedingt das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung hinterfragt werden.