OGH vom 19.02.2016, GZ 2 Ob 186/15i
Ein Pistenhalter hat nur atypische Gefahren zu sichern, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Das betrifft vor allem Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417). Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch auf den Pistenrand, weil mit dem Sturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss (6 Ob 638/87 ZVR 1988/158; 1 Ob 583/89, 6 Ob 661/94; 1 Ob 217/04z; je mwN). Atypische Gefahrenquellen sind daher auch dann zu sichern, wenn sie sich knapp neben der Piste befinden (1 Ob 217/04z; 2 Ob 284/06p). Es wurde in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei Schipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, eben wegen dieser jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind (1 Ob 401/97w; 1 Ob 41/00m; 8 Ob 26/03m; 1 Ob 217/04z).
Im vorliegenden Fall führte die Piste im Bereich der zu durchfahrenden Linkskurve an eine steile Böschung mit einem Gefälle von 83 % (40°) heran, an deren Fuß mehrere Bäume stehen. Allerdings war die Linkskurve für einen durchschnittlichen Schifahrer schon aus ausreichender Entfernung gut erkennbar, ebenso der bewaldete Abhang, der die talseitige Pistenbegrenzung des querenden Schiwegs bildet. Der Pistenrand war durch ein Absperrband mit – wie das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Feststellungen unbekämpft hinzufügte – farbigen Fähnchen gekennzeichnet. Dem Unfallopfer war das Gelände überdies bekannt.
In der Entscheidung 1 Ob 41/00m wurde unter ähnlichen Voraussetzungen die Verneinung einer Verletzung der Sicherungspflicht gebilligt, dabei jedoch betont, dass eine Randsicherung ausnahmsweise dann geboten sein könne, wenn auch für einen verantwortungsvollen Benützer der Piste die Gefahr einer erheblichen Verletzung infolge Abstürzens oder Abrutschens besonders hoch sei, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Böschungen mit einem Neigungswinkel von (dort) 72 %, bei denen die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve aufweise, müssten daher in der Regel nicht durch Fangnetze etc gesichert werden (vgl auch RIS-Justiz RS0023884).
Nun muss aber gerade im gegenständlichen Unfallbereich eine scharfe und – laut Sachverständigen „deutlich“ (vgl AS 378) – nach außen hängende Kurve mit sehr starker Richtungsänderung durchfahren werden. Die relative Steilheit des Geländes vor der Einmündung in den Schiweg bringt überdies entsprechend hohe Fahrgeschwindigkeiten mit sich, sodass bei einem Fahrfehler (Verkanten) auch für den verantwortungsvollen Schifahrer ungeachtet der Wahrnehmbarkeit des Pistenrandes die – wie auch die Folgeunfälle zeigen – Gefahr des Absturzes über den ungesicherten Abhang mit drastischen Folgen besteht (idS etwa 2 Ob 501/93 ZVR 1993/161 [dort zur Rechtfertigung des vorhandenen Fang- oder Schutznetzes]).
Unter den konkreten Umständen war die beklagte Partei daher als Pistenhalter zur Sicherung der Unfallstelle verpflichtet, ohne dass dadurch ihre Sorgfaltspflicht überspannt worden wäre (vgl auch 8 Ob 26/03m; 1 Ob 217/04z). Den ihr infolge des durch den Kauf einer Liftkarte begründeten Vertragsverhältnisses nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis, dass ihr die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht als Verschulden vorwerfbar wäre, hat die beklagte Partei nicht erbracht. Soweit sie sich in erster Instanz noch auf die sie entlastende Beurteilung einer Pistenregulierungskommission berufen hat, wäre eine solche nicht entscheidend, unterliegt doch die beklagte Partei selbst dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, nach dem sie die gebotenen Sicherungsmaßnahmen erkennen hätte müssen (vgl 2 Ob 501/93 ZVR 1993/161; 2 Ob 30/10s ZVR 2012/7).
Der Oberste Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, dem Schifahrer jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen kann, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (1 Ob 217/04z mwN; 1 Ob 63/11p ZVR 2012/33 [Huber] = EvBl 2012/45 [Karner]; RIS-Justiz RS0109663, RS0023465, RS0111453). Als fahrtechnische Fehler kommen etwa das Verkanten, die Einhaltung einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren in Betracht (1 Ob 217/04z mwN; 3 Ob 6/07i). Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers – also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen (3 Ob 6/07i mwN).
Das Erstgericht erblickte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in der Einhaltung einer der Gefahrensituation nicht angepassten überhöhten Geschwindigkeit von ca 60 bis 65 km/h, welche die Wahrscheinlichkeit des Verkantens erhöht und das Abrutschen über den Pistenrand hinaus bewirkt habe, ein gleichteiliges Mitverschulden des Verunglückten (das Berufungsgericht äußerte sich – ausgehend von seiner Rechtsansicht – dazu nicht). Dagegen wird in der Revision als einziges Argument ins Treffen geführt, dass laut einem Medienbericht vom 12. 3. 2015 „ein Schifahrer durchschnittlich 60 bis 80 km/h fährt“. Dieser verallgemeinernde Hinweis entbehrt jedoch jeglicher Aussagekraft für den konkreten Fall. Die Rechtsmittelausführungen der Kläger geben vielmehr keinen Anlass zu einer von der Auffassung des Erstgerichts abweichenden Beurteilung des Eigenverschuldens des Verunglückten und dessen Gewichtung durch den erkennenden Senat. Die Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens rechtfertigt die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 (vgl etwa 1 Ob 217/04z).