OGH: Haftung iZm Betrieb von Rodelbahnen (hier:Kollision mit Pistenraupe) GZ 2 Ob 132/15y,
Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein fixes und starres Hindernis; durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis – und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen; insoweit kann daher die Rsp zu den atypischen Gefahren auf Schipisten jedenfalls auch auf den hier konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durchaus übertragen werden
Nach der Rsp zur Pistenhalterhaftung übernimmt mit Abschluss des Beförderungsvertrags der Liftunternehmer als Pistenhalter die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs die körperliche Integrität seiner Vertragspartner durch nach der Verkehrsauffassung erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu schützen. Er hat daher ebenso wie seine Leute im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach stRsp hat er demnach atypische Gefahren zu sichern, das sind solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute also grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.
Zu Rodelbahnen wurde ausgesprochen, dass atypische Gefahren einer Rodelbahn solche sind, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein solches fixes und starres Hindernis. Durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis – und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen.