Mitverschulden bei Nichttragen eines Fahrradhelms

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Besteht ein Mitverschulden des Geschädigten, der bei einem Fahrradunfall keinen Helm getragen hat und eine Kopfverletzung erleidet? Die Idee dahinter ist, dass das Tragen eines Helms dazu beitragen kann, Kopfverletzungen zu verhindern oder zu reduzieren, und dass eine vernünftige Person diese Schutzmaßnahme ergreifen würde. Die Höhe des Mitverschuldens ist unterschiedlich und hängt von der üblichen Tragequote ab.

In einer höchstgerichtlichen Entscheidung wurde ein Mitverschulden des Geschädigten wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei „sportlich ambitionierten“ Radfahrern bejaht. Der OGH stellte dabei auf die sich bei Rennfahrten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ergebenden besonderen Risiken und auf das bei Radsportlern bestehende „allgemeine Bewusstsein“ der Wichtigkeit des Helmtragens bei einer Tragequote von 93 % ab.

Kein Mitverschulden bei nicht sportlich ambitionierten Radfahrern

Für „nicht sportlich ambitionierte“ Radfahrer hat der erkennende Senat aber aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins von der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Radhelms bei einer Tragequote von nur 22 % abgelehnt. Daran ist festzuhalten, zumal nach einer Studie des ÖAMTC im Jahr 2015 die Tragequote bei etwa 25–30 % lag.  

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