Schadenersatz nach fehlgeschlagener Sterilisation (Vasektomie)

Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn es nach einer fehlgeschlagenen Vasektomie zu einer Schwangerschaft kommt? Auf diese Frage werde ich infolge eingehen.

Wenn eine Vasektomie fehlschlägt und es infolgedessen zu einer ungewollten Schwangerschaft kommt, kann dies zu rechtlichen Fragen bezüglich Schadenersatz führen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen jedoch keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik festgehalten.

Kein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt nach fehlgeschlagener Sterilisation

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des § 1293 ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.

Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge gehen vor

Das Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite der Existenz und damit des personalen Eigenwerts des Kindes darstellten und die familienrechtlich geordnet sind. Insoweit haben in der Abwägung die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen.

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