OGH 5 Ob 200/16
Nach der sowohl auf dem Kartonteil der Außenverpackung als auch auf jeder einzelnen Feuerwerksrakete angebrachten Sicherheitsinformation und der Gebrauchsanweisung sollte sich der Verwender „sofort mindestens 8 Meter mit dem Rücken zur Rakete gerichtet entfernen“. Diese für jeden Verwender völlig einsichtige und naheliegende Sicherheitsvorkehrung hat der Kläger missachtet und sich nach nur ca 4 bis 5 m „instinktiv“ zur Rakete umgedreht, weil er beim Abbrennen der Zündschnur eine – nach seiner Darstellung in der Revision – ungewöhnliche Art Zischen hörte. Wer aber beim Abbrennen der Zündschnur einer Rakete ein ungewöhnliches Geräusch wahrnimmt, muss dies noch viel eher als zusätzlichen Gefahrenhinweis erkennen und sich als für jedermann vernünftigste Reaktion so rasch und so weit als möglich aus dem Nahbereich der Rakete entfernen. Dass sich der Kläger genau gegenteilig verhalten hat, begründet jedenfalls ein beträchtliches Mitverschulden.
Soweit der Kläger auf Entscheidungen verweist (2 Ob 94/98g ZVR 1999/24; 2 Ob 47/82 ZVR 1983/12; 2 Ob 89/88 ZVR 1989/74), nach denen eine unrichtige Maßnahme (eine Panikreaktion) bei plötzlich auftretender Gefahr kein Mitverschulden begründe, betreffen diese völlig anders gelagerte Sachverhalte und vermögen daher eine grobe Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls durch das Berufungsgericht nicht zu aufzuzeigen. Hier hatte der Kläger bei einem von ihm selbst eingeleiteten Vorgang (Abschießen eines Feuerwerkskörpers) eine in der Gebrauchsanweisung enthaltene, sehr einfache und für jedermann plausible Verhaltensregel zu beachten und es ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts auch nicht, dass sich der Kläger in Panik befunden hätte.