Veranstalterhaftung

OGH: Zur Frage der Sorgfaltsverbindlichkeiten des Betreibers einer „Bagjump“- Anlage (in einem Snowpark) Während die Warnhinweise im Bereich der „Bagjump“-Anlage eher allgemein gehalten waren („[…] kann zu Verletzungen führen“; „lerne die Schi- und Snowboardgrundlagen, bevor Du springst“; „sorge dafür, dass Du nicht auf dem Kopf landest“), stellten die Werbemaßnahmen „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ eine gewisse Verharmlosung der mit der Benutzung der Anlage verbundenen Gefahren dar; jedenfalls suggerierten sie potenziellen Benutzern eine gewisse Gefahrlosigkeit; dafür hat aber der Veranstalter einzustehen, wird doch der potenzielle Benutzer vor dem Hintergrund, dass ohnehin ein Luftkissen den Sturz auffängt („gutes Gefühl“), zur Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten geradezu animiert, wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegend von männlichen Jugendlichen benutzt werden, deren Risikobereitschaft als hoch einzuschätzen ist. […]
OGH  4 Ob 34/16b Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (7 Ob 572/89).Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist (2 Ob 277/05g; zuletzt 6 Ob 183/15b). […]
OGH  4 Ob 34/16b Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (7 Ob 572/89). […]
„Sport ist Risiko“ – Dieser Grundsatz ist jedem Sportausübenden geläufig; dennoch ergibt sich im Zusammenhang mit der Ausübung der diversen Sportarten ein immer enger werdendes Haftungsnetz, sowohl für den Sportler als auch für den Veranstalter. […]
Wie in sämtlichen Medien berichtet, ereignete sich am 20.09.2009 beim Bergrennen in St. Agatha ein tragischer Unfall. Bei diesem Bergrennen hat ein Rennauto das Absperrungsseil durchbrochen, schlitterte 60 bis 70 m innerhalb der Sicherheitszone entlang, ehe es abhob, in die Zuschauermenge flog und erst weitere 70 m weiter zum Stehen kam. […]

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