Schiunfall

HAFTUNGSFÄLLE auf alpinen Wegen, Steigen und Pisten Das stetig steigende Interesse der Bevölkerung an Freizeitaktivitäten in der Natur – kombiniert mit Abenteuerlust und dem Bedürfnis nach nachhaltigen Erlebnissen – lässt auch im Bergsportbereich in immer größerem Ausmaß Haftungsfragen entstehen. Mit dem Vortrag wird bezweckt, die allgemeinen Haftungsgrundlagen zu durchleuchten und den Meinungsstand zu speziellen Problemen im Zusammenhang mit der Benützung von alpinen Wegen und Steigen zu erörtern. […]
Zak-Wintersportunfalltabelle Schadensteilung bei Wintersportunfällen Stand: August 2016 Der Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick über die Judikatur zur Schadensteilung bei Wintersportunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens. […]
OGH vom 25.05.2016 2 Ob 77/16m  Der Kläger war am 4. 4. 2013 im Schigebiet G***** zum Schifahren unterwegs. Er beabsichtigte gegen Mittag den Sessellift „W*****“ bergwärts zu nehmen. Bei diesem Sessellift handelt es sich um eine kuppelbare Sesselbahn mit sechs Sitzplätzen und einem Einstiegsförderband. Bei der Anlagentype werden die Fahrbetriebsmittel (Sessel) bei der Stationsdurchfahrt vom Förderseil getrennt, was bedeutet, dass die Durchfahrtsgeschwindigkeit der Sessel in der Station sehr langsam ist. […]
Variantenschifahrer haftet für Lawinenauslösung Wenn jemand selbst einfachste Überlegungen, ob das Befahren eines Hangs im freien Schigeländer zu einer Gefährdung anderer Personen führen könnte, nicht anstellte und durch eine hierbei ausgelöste Lawine eine leicht abzuwendende Gefahrenquelle für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter schuf, die auch für einen Durchschnittsschifahrer ohne Alpinkompetenz zumindestens erkennbar gewesen wäre, so ist ihm dies als rechtswidrig und fahrlässig vorzuwerfen. […]
OGH vom 19.02.2016, GZ 2 Ob 186/15i Ein Pistenhalter hat nur atypische Gefahren zu sichern, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Das betrifft vor allem Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417). […]
OGH: Haftung iZm Betrieb von Rodelbahnen (hier:Kollision mit Pistenraupe) GZ 2 Ob 132/15y, Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein fixes und starres Hindernis; durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis – und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen; insoweit kann daher die Rsp zu den atypischen Gefahren auf Schipisten jedenfalls auch auf den hier konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durchaus übertragen werden […]
Schadensteilung bei Wintersportunfällen Stand: Februar 2016 Der Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick über die Judikatur zur Schadensteilung bei Wintersportunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens. Vorbemerkungen – Neben dem Ausmaß der schuldhaft bzw sorglos herbeigeführten Gefahr, der Bedeutung der übertretenen Verhaltensregel und dem Verschuldensgrad ist für die Schadensteilung auch bedeutsam, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (4 Ob 173/05b = Zak 2006/132; 3 Ob 171/05a). […]
OGH: Zur Frage der Sorgfaltsverbindlichkeiten des Betreibers einer „Bagjump“- Anlage (in einem Snowpark) Während die Warnhinweise im Bereich der „Bagjump“-Anlage eher allgemein gehalten waren („[…] kann zu Verletzungen führen“; „lerne die Schi- und Snowboardgrundlagen, bevor Du springst“; „sorge dafür, dass Du nicht auf dem Kopf landest“), stellten die Werbemaßnahmen „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ eine gewisse Verharmlosung der mit der Benutzung der Anlage verbundenen Gefahren dar; jedenfalls suggerierten sie potenziellen Benutzern eine gewisse Gefahrlosigkeit; dafür hat aber der Veranstalter einzustehen, wird doch der potenzielle Benutzer vor dem Hintergrund, dass ohnehin ein Luftkissen den Sturz auffängt („gutes Gefühl“), zur Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten geradezu animiert, wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegend von männlichen Jugendlichen benutzt werden, deren Risikobereitschaft als hoch einzuschätzen ist. […]
Wer beim Skifahren den besondern Kick sucht, sei gewarnt. Wenn etwas passiert, gibt es nicht immer einen Haftpflichtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil. […]

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