Pistensicherung

OGH vom 19.02.2016, GZ 2 Ob 186/15i Ein Pistenhalter hat nur atypische Gefahren zu sichern, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Das betrifft vor allem Hindernisse, die ein Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417). […]
OGH: Haftung iZm Betrieb von Rodelbahnen (hier:Kollision mit Pistenraupe) GZ 2 Ob 132/15y, Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein fixes und starres Hindernis; durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis – und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen; insoweit kann daher die Rsp zu den atypischen Gefahren auf Schipisten jedenfalls auch auf den hier konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durchaus übertragen werden […]
Skiunfall, Pistensicherungspflichten Wer beim Skifahren den besondern Kick sucht, sei gewarnt. Wenn etwas passiert, gibt es nicht immer einen Haftpflichtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.Eine sehr gute Skifahrerin war auf einer mittelschweren (roten) Piste unterwegs. Sie fuhr in den von einer Schneekanone beschneiten Bereich. Dort befanden sich zwei Schneehügel. Diese waren aber wegen des Sprühnebels nur schwer zu erkennen. […]
Wer beim Skifahren den besondern Kick sucht, sei gewarnt. Wenn etwas passiert, gibt es nicht immer einen Haftpflichtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil. […]
Haftungsgrundlage bei einem Skiunfall kann entweder eine mangelhafte Pistensicherung des Lift- und Pistenbetreibers oder ein rechtwidrig und schuldhaftes Verhalten eines anderen Pistenbenützers sein. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Lift- und Pistenbetreiber atypische Gefahren die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen und solche die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann zu sichern. […]

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