Behandlungsfehler nach Behandlung, Sicherungsaufklärung

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OGH 06.04.2016, 7 Ob 46/16i

 

Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen (RIS-Justiz RS0038176 [T9]). Auch nach Versorgung einer Verletzung muss der Arzt den Patienten über die nachteiligen Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen aufklären (vgl RIS-Justiz RS0026578 [T2]). Ärzte sind daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – verpflichtet, den Patienten über das richtige Verhalten nach der Behandlung aufzuklären. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026529) und als solche – abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen – nicht revisibel.

Es steht fest, dass es aus medizinischer Sicht bei der Abschlussbesprechung vorhersehbar war, dass der Kläger bei Aufnahme seines Berufs als Aufzugsmonteur mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reluxation der Schulter erleiden würde und dies lediglich dadurch hätte verhindert werden können, wenn er nur „Schonarbeit“ verrichtet oder den Beruf gewechselt hätte. Darüber wurde der Kläger aber nicht aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass er keine schweren Lasten heben durfte. Vielmehr waren die Ärzte damit einverstanden, dass er seine Tätigkeit in einem „Arbeitsversuch“ beginnen und nur bei Problemen nachträglich mit dem Arbeitgeber „Schonarbeit“ vereinbart werden sollte. Sie begegneten der im Zusammenhang mit dem Anheben von Lasten ausdrücklich vom Kläger im Hinblick auf seine fehlende Kraft geäußerten Sorge damit, dass mit der Arbeit die Kraft schon kommen würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der erfolgte Hinweis bloß auf eine notwendige Schonung bei Arbeiten über Kopfhöhe, nicht ausreichend gewesen und den Ärzten der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung, dem Kläger aber kein Mitverschulden anzulasten sei, ist nicht zu beanstanden.

 

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