Aufklärungspflicht, kosmetische Operation
Nach ständiger Rechtssprechung ist der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages verpflichtet, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (RIS-Justiz RS 0038176). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn dem Arzt bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen sind, es sei denn, dass der Arzt behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS 0038485).
Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RIS-Justiz RS 0026413). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS 0026499).
Nach ständiger Rechtssprechung reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Jusiz RS 0026772). Dan ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS 0026313).
Gerade bei einer kosmetische Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. Denn gerade bei einer nicht gesundheitlichen indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dieses Ergebnis zweifelhaft ist (6 Ob 585/91).
Grundsätzlich muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS-Justiz 0026520). Die ärztliche Aufklärungspflicht ist aber beim Vorliegen so genannter typischer Gefahren verschärft. Die Typisität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und viele freier Durchführung nicht zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er nicht damit rechnete (4 Ob 132/06 z, RIS-Justiz RS 0026340). Diese typischen Risken müssen erhebliche Risken sind, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RIS-Justiz RS 0026581). Es ist auch auf seltene – aber gravierende – Zwischenfälle hinzuweisen (RIS-Justiz RS 0026313, RS 0026375).