Arzneimittel/Medikament, Überprüfungspflicht durch Arzt

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OGH 30.03.2016, 4 Ob 42/16d

Die Klägerin wurde 2014 im Zuge einer ärztlichen Behandlung bei einer Lokalanästhesie an ihrer Nasenschleimhaut verätzt, weil die vom erstbeklagten HNO-Facharzt als Oberflächenanästhetikum verwendete Pantocain-Lösung von der drittbeklagten Partei fälschlicherweise statt mit destilliertem Wasser zu 96 % mit Alkohol hergestellt wurde.

Die klagende Partei begehrte an Schmerzengeld, Heilungskosten und Barauslagen abzüglich einer Zahlung der drittbeklagten Partei zuletzt insgesamt 23.803,75 EUR und die Feststellung, dass ihr die beklagten Parteien für zukünftige Schäden aus dem Vorfall haften.

Rechtliche Beurteilung durch den OGH

Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RIS-Justiz RS0038202; RS0026311). Der vom Arzt (als Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB) einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird demnach durch die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RIS-Justiz RS0026541). Bei § 1299 ABGB geht es somit um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf aber nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026535).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Pflicht des Arztes zur Prüfung der korrekten Herstellung eines seit Jahren von einer Apotheke ohne Beanstandung magistral zubereiteten Arzneimittels den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB überspannen würde, übersieht den Schutzzweck der in der ABO 2005 dazu ergangenen Normen. Die hier relevanten Normen lauten:

Zubereitungen (Rezeptur)

  • 20. (1) Magistrale Zubereitungen sind Arznei-mittel, die in einer Apotheke durch einen Apotheker/eine Apothekerin nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten/eine bestimmte Patientin bzw. nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier zubereitet werden.

[…]

(4) Magistrale und offizinale Zubereitungen sind nach den Vorschriften des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes herzustellen. Soweit dieses keine Vorschriften über die Herstellung enthält, sind sie nach dem Stand der Wissenschaften herzustellen.

 

  • 21. Magistrale Zubereitungen müssen der Verschreibung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.

 

  • 22. (1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens     […]
  1. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,

 

[…] zu enthalten hat.

 

Rezepturvorrat

  • 23. (1) Bei der Herstellung von magistralen und offizinalen Zubereitungen auf Grund eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes sind die zur Vermeidung von Verwechslungen und unbeabsichtigten Vermengungen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

Die genannten Bestimmungen dienen vor allem dazu, Patienten vor einem Schaden durch Fehler im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwendung magistraler Zubereitungen zu schützen. Es soll vermieden werden, dass der Patient durch Verwechslungen oder unrichtig zubereitete Arzneimittel geschädigt wird. Die in § 22 ABO 2005 normierte Pflicht, die Bestandteile der Arznei auf den Behältnissen von magistralen Zubereitungen in einer deutlich lesbaren Aufschrift anzubringen, bezweckt, dass der Anwender der Arznei Kenntnis von ihren Bestandteilen hat. Die Vorschrift richtet sich daher und vor allem an jene Fachärzte, die die von ihnen verschriebene Arznei bei ihren Patienten anwenden.

Es bedeutet keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft. Der Erstbeklagte war im Anlassfall auch nicht gehindert, der gebotenen sorgfältigen Erfüllung des Behandlungsvertrags durch einen kurzen Blick auf die Flasche nachzukommen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Erstbeklagte mit der Arznei bis zum Vorfall noch keine negativen Erfahrungen gemacht hat, ist aus § 22 Abs 1 Z 3 ABO 2005 vielmehr zu schließen, dass ein Facharzt jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung einer neuen Flasche prüfen muss, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht. Dabei darf er sich gerade bei magistralen Zubereitungen nicht darauf verlassen, dass seiner Verschreibung entsprochen wurde, wenn Gegenteiliges augenfällig ist.

 

 

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