Angehörigenschmerzensgeld

Ersatz von Schock- und Trauerschäden bei Tötung oder Schwerstverletzung naher Angehöriger.

In Fällen des unmittelbaren Miterlebens des Unfallgeschehens bejahrte der OGH erstmals Mitte der 90iger Jahre den Ersatz des Schockschadens. Bis dahin wurde dem Schockschaden als mittelbarer Drittschaden die Ersatzfähigkeit versagt. Nicht nur, wenn die Angehörigen keine krankheitswertige
Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hatten, also sohin ein bloßer Trauerschaden vorlag, sondern selbst bei Vorliegen eines krankheitswerten Schocks, also eine Körperverletzung im Sinn des § 1325 ABGB, verneinte der OGH die Ersatzpflicht.

Aufgrund massiver Kritik in der Lehre hat der OGH in der ersten Entscheidung aus dem Jahr 1994 einem 20-monatigem Kind für dessen massive angstneurotischen Symptome, welche auf einem gravierenden Trennungserlebnis im Gefolge der schweren Verletzung seiner Mutter beruhten, einen
Schmerzengeldbetrag in der Höhe von € 2.180,00, zugesprochen. Kurz darauf hielt der OGH in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich an dieser neuen Judikatur fest und sprach einem achtjährigem Kind nach einem Unfall, in welcher der Bruder sowie der Cousin des Kindes ums Leben kamen und dessen Mutter schwerste Verletzungen davontrug, er hingegen selbst nur leicht am Körper verletzt worden war, wegen seiner lang andauernden akuten Belastungsreaktion und posttraumatischen Belastungsstörung ein Schmerzengeld von € 14.500,00 zu.

Aufgrund dieser OGH-Grundsatzentscheidungen erfolgten weitere Schockschädensentscheidungen bei Miterleben des Unfallsgeschehen und zumindestens eigener, wenn auch leichter körperlicher Verletzung. In Fortentwicklung der Judikatur sprach der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr
2001 erstmals aus, dass für die Ersatzfähigkeit des krankheitswertigen Schockschadens bereits auch die bloße Nachricht vom Tod eines Angehörigen und nicht nur das Miterleben des Unfallgeschehens ausreicht. In diesem Verfahren wurde dem Nichtverletzten für die Mitteilung der Todesnachricht ein
Schmerzengeld in Höhe von € 10.900,00 zugesprochen. Dieser Entscheidung lag jener Sachverhalt zugrunden, in welchem bei einem Unfallsgeschehen der Vater verstarb und der Sohn dieses selbst nicht miterlebt. Erst beim Begräbnis erlitt dieser einen Nervenzusammenbruch und wurde nach der Behandlung durch den Notarzt in stationärer Behandlung aufgenommen. In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass angesichts der besonderen persönlichen Verbundenheit bereits
auch die bloße Todesnachricht hinsichtlich des Eintritts eines Gesundheitsschadens beim Angehörigen besonders gefährlich ist, wobei der Anspruch auf Schmerzengeld nur auf die Notwendigkeit einer besonders nahen Angehörigeneigenschaft begrenzt war. Der Trauerschmerz, der Schmerz über den Verlust oder die schwere Verletzung eines geliebten, nahe stehenden Menschen war zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht ersatzfähig, obwohl neben der eigenen
Verletzung oder Tötung dies wohl den schlimmsten denkbaren Schmerz darstellt. Von den Schockschadensfällen sind die Trauerschäden dadurch abzugrenzen, dass sich hier die Trauer über den Tod oder die schwere Verletzung des nahen Angehörigen gerade nicht zu einer krankheitswertigen Gesundheitsheitsschädigung verdichtet, sodass ein reiner Seelenschmerz vorliegt. Der Trauergeschädigte leidet nach zu diesem Zeitpunkt herrschenden Judikatur an einem bloßen Gefühlsschaden über fremdes Leiden und infolge dessen sich seine eigene
Lebenssituation verschlechterte. Da in den Trauerschadensfällen, also gerade keine krankheitswerte Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit verwirklicht ist, gebührte bis zu diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf Schmerzengeld nach § 1325 ABGB.

Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner vorherigen Rechtssprechung, welche zur einer unbefriedigenden Rechtslage führte, bejahte der OGH in der Entscheidung vom 16.05.2001, 2 Ob 84/01 v dem Grunde nach auch die Ausgleichsfähigkeit des Trauerschadens naher Angehöriger bei grob schuldhafter Schädigung. Bei diesem vom OGH zu beurteilenden Sachverhalt wurde bei einem Unfall ein 8-jähriges Mädchen getötet. Die tiefe Bestürzung und Trauer der Eltern, welche schließlich in einem depressiven Verstimmungszustand mündeten, gingen über eine normale Trauerreaktion nicht hinaus, insbesondere lag keine posttraumatische Belastungsstörung vom Krankheitswert vor. Obwohl der OGH im gegenständlichen Fall ein Schmerzengeld wegen Nichtvorliegen von
posttraumatischen Belastungsstörungen von Krankheitswert nicht zusprach, hat er aber ausgesprochen, dass bei Vorliegen von grob schuldhafter Schädigung eine Ersatzfähigkeit des Trauerschmerzes, somit auch ohne Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert, besteht. Diese Leitentscheidung des OGH zum Angehörigenschmerzengeld fand naturgemäß breite Zustimmung in der Lehre. Diese Entscheidung wurde als richtungsweisend und
bahnbrechend bezeichnet; es handelt sich um eine konsequente und systemgerechte Fortentwicklung der Schockschadensjudikatur, bei welcher bisher ja nur bei Vorliegen von postraumatischen Belastungen mit Krankheitswert ein Angehörigenschmerzengeld zugesprochen wurde.

Mit dieser „richterlichen“ Einführung des Angehörigenschmerzengeldes in die österreichische Rechtsordnung verband der OGH bereits 2001 den Ruf nach dem Gesetzgeber, da nur dieser eine
weitergehende Ersatzpflicht normieren kann. Aber auch ohne gesetzgeberisches Eingreifen hat sich die Rechtssprechung bereits beträchtlich entwickelt. Ausgangspunkt und Kern des nahen Angehörigenbegriffes ist die Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kindern sowie den Ehegatten. Die nachfolgenden Entscheidungen des OGH befassten sich zunächst auch stets mit solchen
Angehörigen im engsten Sinne. Relevant ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Fortbestand einer emotionalen Sonderbeziehung zwischen Eltern und Kindern. Diese endet aber nicht mit dem „Loslassen“ bzw. „Abnabeln“ des Kindes, welches etwa durch ein fortgeschrittenes Alter, die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft, die Gründung einer eigenen Familie etc. verwirklicht sein kann. Auch die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist für die Ersatzberechtigung von Angehörigenschmerzengeld nicht von erheblicher Bedeutung. In der Lehre wurde schon seit Längerem die Einbeziehung des Lebensgefährten in den Kreis der Ersatzberechtigten Personen gefordert. In der Entscheidung vom 29.08.2002, 8 Ob 127/02 p hat der OGH erstmalig ausgesprochen, dass auch einem Lebensgefährten ein reiner Trauerschaden bei Todesnachricht zustehen, sofern grobes Verschulden des Schädigers vorliegt.

Nach einer weiteren Entscheidung des OGH vom 21.04.2005 zu 2 Ob 90/05 g sind unter bestimmten
Voraussetzungen auch Geschwister in den Kreis der Ersatzberechtigten für Angehörigenschmerzengeld einzubeziehen, hier ist jedoch eine differenzierte Betrachtung angezeigt. Der OGH geht davon aus, dass bei Geschwistern, welche im gemeinsamen Haushalt leben, die für die Zuerkennung eines Trauerschmerzensgeldes erforderliche intensive Gefühlsgemeinschaft vorliegt. Sollten Geschwister nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Trauerschmerzengeld ausgeschlossen.

Gleiches ist auch für den Kreis der Seitenverwandten bzw. der Schwägerschaft auszuführen. Ersatz kann hier nur ausnahmsweise gebühren, wenn das Bestehen der intensiven Gefühlsgemeinschaft, wie sie typischerweise innerhalb der Kernfamilie besteht, durch objektive Umstände besonders
nachgewiesen wird. Das rein formale Verwandtschaftsverhältnis ist nicht geeignet, die Vermutung der Gefühlsbeziehung zu tragen. Je lockerer das familiäre Band, umso strengere Anforderungen sind an den Beweis der intensive Nahebeziehung zu stellen.

In Fortentwicklung der Trauerschmerzenjudikatur hat der OGH auch ausgesprochen, dass nicht nur bei Vorliegen einer Tötung, sondern auch bei schwersten Verletzungen Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld besteht. Fraglich ist jedoch noch die im Einzelfall zu fordernde Qualität der Erstschädigung. Hier bleibt die Judikaturentwicklung abzuwarten.

Weiters wurde in Fortentwicklung der bisherigen Judikatur auch ausgesprochen, dass in den Fällen von Vorliegen schwerster Verletzungen, aufgrund der sich daraus ergebenden familiären Belastungssituation ein Anspruch auf Angehörigenschmerzengeld bestehen kann. Zuletzt hat der OGH seiner Entscheidung vom 03.09.2009 zu GZ 2 Ob 77/09 a dazu ausgesprochen, dass in den
Konstellationen der Familienbelastungssituation, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöse, sondern beispielsweise erst seine Betreuung aufgrund einer Belastungssituation zu einer gesundheitlichen Betrachtung des pflegenden Familienmitglied führe, auch ein Anspruch auf Angehörigenschmerzengeld besteht. In dieser Entscheidung hat der OGH
ausgesprochen, dass bei derartigen Konstellationen Anspruch auf Angehörigenschmerzengeld lediglich bei Vorliegen von schwersten, einem Pflegefall gleichkommende, Verletzung besteht. In wie weit ein Trauerschmerzengeld für psychische Belastungsstörungen ohne Krankheitswert auch
bei bloßer Körperverletzung bei Erstschädigung ersatzfähig ist, kann dies mangels Vorliegen von höchstgerichtlichen Entscheidungen noch nicht beantwortet werden.

Der bisher Höchstzuspruch für Angehörigenschmerzengeld erfolgte als Schockschaden, bei bloßer Nachricht, dass die gesamte Familie eines 55jährigen Klägers durch einen Unfall ausgelöscht wurde (Tod der Ehefrau und der drei Kinder). Aufgrund dieser Nachricht erlitte der Kläger einen schweren
Schockschaden in Form einer lebenslangen andauernden psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit und Eintritt in die Invaliditätspension. Dem Kläger wurde letztendlich vom OGH ein Angehörigenschmerzensgeld in der Höhe von € 65.000,00 zugesprochen (OGH 30.10.2003 zu 2 Ob 068/03 x).

Für den Trauerschmerz, sohin bei Nichtvorliegen von krankheitswerten Beeinträchtigungen, wurde bei Tod eines erwachsenen Sohnes bei der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben Mutter,
dieser ein Angehörigenschmerzengeld in der Höhe von € 13.000,00 gewährt. Für den Verlust des erwachsenen behinderten Bruders, zu welchem der Kläger (mit eigener Familien) intensiven fürsorglichen Kontakt hatte, sodass (erst) während des Erwachsenenalter eine einer Vater-Sohn-Beziehung nahezu gleichkommenden Beziehung entstanden war, wurde ein Betrag von € 9.000,00 für Angehörigenschmerzengeld zugesprochen.

Bei Tötung einer Lebensgefährtin wurde ein Trauerschaden in Höhe von € 11.000,00 zugesprochen. Bei der Tötung der sechsjährigen Tochter hat der OGH ein Angehörigenschmerzengeld für Trauerschaden in der Höhe von € 20.000,00 für durchaus angemessen bewertet.

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