Ärztliche Aufklärung bei Schmerztherapie !

Aufklärung, Kreuzstich, Epiduralkatheter

Dient eine Schmerztherapie mittel Epiduralkatheter nur der raschen Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit und damit der früheren Beendigung des Spitalsaufenthalts, sind an die ärztliche Aufklärung höhere Anforderungen zu stellen. Auch über sehr seltene, aber gravierende Risken ist aufzuklären, hier keine Erwähnung des durch Diabetes erhöhten Infektionsrisikos, das zur Querschnittlähmung führte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für einen verständigen Patienten bei seiner Abwägungsentscheidung an sich sehr seltene Fälle von Querschnittlähmung von Vornherein unmaßgeblich sind, wenn weder drohende schwere Gefahren dringend abzuwehren, noch besonders wichtige und dringende Verbesserungen für die Gesundheit zu erzielen sind.

 

Die Gleichstellung der Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht vor einem Kreuzstich mit Operationen liegt im Hinblick auf das Eindringen in den Zwischenwirbelbereich und die damit verbundenen Risken nahe und ist jedenfalls vertretbar. Dies insbesonders auch desweegen, da es sich bei dieser Schmerztherapie um eine Wahlbehandlung handelte bei welcher eine erhöhte Aufklärungspflicht besteht.

 

Sie dazu OGH vom 20.01.2015 zu 4 Ob 1/15 y, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. Ich habe in dieser höchtgerichtlichen Entscheidung, welche unter anderen auch in der Zeitschrift „Recht der Medizin“ publiziert wurde, die klagende Partei vertreten.

 

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