Variantenschifahrer haftet für Lawinenauslösung
Wenn jemand selbst einfachste Überlegungen, ob das Befahren eines Hangs im freien Schigeländer zu einer Gefährdung anderer Personen führen könnte, nicht anstellte und durch eine hierbei ausgelöste Lawine eine leicht abzuwendende Gefahrenquelle für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter schuf, die auch für einen Durchschnittsschifahrer ohne Alpinkompetenz zumindestens erkennbar gewesen wäre, so ist ihm dies als rechtswidrig und fahrlässig vorzuwerfen. Denn es gehrt zum Allgemeinwissen von Personen, die in Alpinländern wohnen oder sich dort mehr oder weniger regelmäßig, etwa auch zur Ausübung des Schisports, aufhalten, dass es Lawinen gibt, dass diese die Gesundheit bzw. Leib und Leben von Personen, aber auch Eigentum gefährden können und dass diese aus physikalischen Gründen nicht in der Ebene abgehen können, sondern es eines Gefälle hiefür bedarf, wobei die Gefahr eines Abrutschens von Schnee bzw. eines Abgehens von Lawinen umso größer ist, je höher das Gefälle ist.
OLG Innsbruck vom 15.12.2015 zu 4 R 152/15 g