Aufklärungspflicht, minderjähriger Patient
Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundsätzen erkannt hat (RIS-Justiz RS 0026473). Fehlt daher einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die anstelle des nicht willensfähigen Patienten die Einwilligung in die ärztliche Behandlungsmaßnahme zu geben hat (Prutsch, die ärztliche Aufklärung² [2004] 82).
Die Einführung des § 146 c ABGB durch das KindREG 2001 BGBl II 2000/135 wurde die Einwilligung Minderjähriger in eine medizinische Behandlung gesetzlich näher geregelt. Fehlt einem Minderjährigen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so bedarf es einer medizinischer Behandlung der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung im Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betrauten Person (§ 146 c Abs 1 2. S ABGB). Sind beide Elternteile gem. § 144 ABGB Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen (§ 154 Abs 1 ABGB); eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umstand nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. Dies hat der OGH schon in der Entscheidung zu 5 Ob 148/07 m (RIS-Justiz RS 0026413) sinngemäß zum Ausdruck gebracht, wenn er dort im Fall eine Pränataldiagnostik auf die „nach den persönlichen Verhältnissen“ indizierten Informationen abgestellt hat. Unbeachtlich ist insofern der (voraussetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.
Nach ständiger Rechtssprechung des OGH ist die ärztliche Aufklärungspflicht umso umfassender, weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
In einem solchem Fall ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist auch dann auf die Möglichkeit seltener – aber gravierende – Risken hinzuweisen (RIS-Justiz RS 0026772). Die Aufklärungspflicht zählt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich (RIS-Justiz RS 0026437).
Eine besonders verschärfte Aufklärungspflicht besteht bei Operationen an Minderjährigen nach dem Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG). An unter 16 Jährigen sind ästhetische Behandlungen und Operationen generell unzulässig. An Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr dürfen diese nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nach umfassender ärztlicher Aufklärung schriftlich erteilt wurde und die Einwilligung auch durch den Minderjährigen nachweislich schriftlich erteilt wurde und diese in der Lage war Wesen und Bedeutung, Tragweite und die Risiken der ästhetischen Behandlung und Operation einzusehen.