OGH Arzthaftung zur Frist zwischen Aufklärung und Operation vom 18.10.2016, 3 Ob 194/16z
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu den ärztlichen Maßnahmen erteilt hätte (RIS-Justiz RS0108185, RS0111528 [T1], RS0038485). Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt.
Die Dauer der den Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab (RIS-Justiz RS0118651). Zu 7 Ob 64/11d hat der Oberste Gerichtshof bereits die Beurteilung der Vorinstanzen als vertretbar gebilligt, dass die der dortigen Klägerin zwischen Aufklärung und Operation zur Verfügung gestandene Zeit ausreicht, wenn zwischen der stationären Aufnahme und Aufklärung und der ausgeführten Operation zumindest eine Nacht lag und darüber hinaus (so wie auch im vorliegenden Fall) bereits geraume Zeit vorher die medizinischen Möglichkeiten einer Operation oder alternativer Behandlungsmethoden erörtert wurden und der Patient eine Operation in Aussicht nahm bzw terminlich festlegte. Der der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 252/15b zugrunde liegende Sachverhalt unterschied sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch, dass dort die Durchführung der Operation am Tag der Aufklärung überhaupt erstmals thematisiert und überdies eine Operation mit (bei Erwachsenen) relativ niedrigen Erfolgsaussichten durchgeführt wurde.