Abgebrochene Operationsschere im Körper verblieben, Produkthaftung

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Abgebrochene Operationsschere im Körper verblieben

Sind seelische Schmerzen hingegen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt Ersatz nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (RIS-Justiz RS0030778 [insb T1, T3]; 6 Ob 248/09b mwN [Todesangst]; 2 Ob 2009/96x [befürchtete Frühgeburt]). Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle (9 Ob 36/00k) genügen nicht. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht somit für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (1 Ob 282/00b; RIS-Justiz RS0030792 [T3]) Unter einer „Verletzung an dem Körper“ im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen ist (1 Ob 282/00b; RIS-Justiz RS0030792). Der Oberste Gerichtshof hat etwa auch das Abschneiden der Haare ohne Einwilligung als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB qualifiziert (6 Ob 246/74 = SZ 47/147), wenngleich dies nicht mit Schmerzen verbunden ist oder Einwirkung auf den allgemeinen Gesundheitszustand hat und die Wiederherstellung des früheren Zustands durch das Nachwachsen der Haare zu erwarten ist. Umso mehr muss auch der dauerhafte Verbleib einer abgebrochenen Scherenspitze, da eine Entfernung mit einem zu hohen Operationsrisiko im Sinne von Verletzung benachbarter Organe und Gefäße behaftet wäre, nach einer Operation als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB betrachtet werden, zumal damit auch Spät- bzw Dauerfolgen verbunden sein können.

Auch ärztliche Eingriffe sind nämlich Körperverletzungen, wenn sie negative Folgen zeitigen (Danzl in KBB4 § 1325 ABGB Rz 2). Eine äußerlich sichtbare Körperverletzung muss nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0030792).Bei den Sorgen des Klägers und seiner Ungewissheit wegen der Existenz eines Fremdkörpers handelt es sich daher nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB. Entgegen der Ansicht des Zweitgerichts ist diese Ungewissheit unter dem Aspekt seelischer Schmerzen als Akzessorium einer Körperverletzung zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0030972). Der erkennende Senat erachtet hier zur Abgeltung des Unbills, das der Kläger zu erdulden hatte und in Zukunft noch zu erdulden haben wird, ein Schmerzengeld von insgesamt 5.000 EUR für angemessen.

Selbstverständlich besteht im gegenständlichen Fall auch ein Feststellungsinteresse gem. § 228 ZPO an sämtlichen zukünftigen derzeit nicht bekannten Schäden und Folgen aus dem Verbleib der Operationsschere im Körper des Patienten, da Spät-Folgeschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlissen werden können. Sollten sohin in Zukunft kausale körperliche Beschwerden aufgrund der vergessenen Operationsschere auftreten können diese auch nachträglich, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist, noch geltend gemacht werden. Mit einem deratigen Feststellungsbegehren wird dem Patienten gesichert, dass der Schädiger zukünftigen kausalen Ansprüchen den Verjährungseinwand, entgegen halten kann. Nach österreichischen Recht verjähren Schadenersatzansprüche 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und des schädigers.

Abschließend darf festgehalten werden, dass der Patient auch gegen den Hersteller dieser Operationsschere, welche im Rahmen der durchgeführten Operation abgebrochen ist aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) hat.

 

 

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