OGH 06.04.2016, 7 Ob 46/16i
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0125618 [T1]). Es ist zwar zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung auch ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075), doch ist beim Vergleich mit anderen Fällen zu beachten, dass kaum je ein identer Sachverhalt vorliegt.. Jüngst merkte der Oberste Gerichtshof allgemein an, dass ein Zuspruch von 45.000 EUR regelmäßig bei schweren Brüchen und damit einhergehenden weiteren Verletzungen oder Schädelhirntrauma erfolge (2 Ob 108/15v). Der Schmerzengeldzuspruch an den Kläger von 41.000 EUR hält sich demnach im Rahmen der Rechtsprechung.