Pränataldiagnostik, Behandlungsfehler

 

Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrages schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuelle Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Die pränatale Diagnostik dient im gegebenen Kontext regelmäßig zur Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes.

Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung muss dann aber zumindest auch darin gesehen werden, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 2. Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv durchaus vorhersehbar, sodass unter diesen Umständen auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages umfasst sind.

In der Entscheidung des OGH zu 5 Ob 148/07 m wurde ausgesprochen, dass das Übersehen eines Hinweises auf einen Wasserkopf und das Unterlassen eines neuerlichen Organscreenings mangels Einsehbarkeit aller Strukturen eine grobe Verletzung der Pflichten aus den mit der klagenden abgeschlossenen Behandlungsvertrag darstellt.

 

Online Rechtsberatung

Meine Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsfragen via E-mail an mich zu übersenden. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage innerhalb von 2 Kanzleitagen zu beantworten. Alle Felder mit einem * sind für die Verarbeitung erforderlich.