Schmerzensgeld, Sehverlust, Sehverminderung
Bei einem Verkehrsteilnehmer, der durch einen Auffahrunfall eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Netzhautablösung auf dem einen und einen Netzhautdefekt auf dem anderen Auge mit einer Verminderung der Sehleistung um insgesamt 90 % und darüber hinaus eine erhebliche Persönlichkeitsveränderung erleidet, ist ein Schmerzengeld in der Höhe von € 75.000,00 angemessen.
Dazu siehe allem OGH vom 28.06.2012 zu 2 Ob 55/12 w.