Behandlungsfehler, Arzthaftung, Ärztepfusch in Österreich

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1. Behandlungsvertrag

Grundlage der Haftung des behandelnden Arztes/Krankenhausträgers für einen Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch ist der Behandlungsvertrag. Dieser enthält – neben Elementen von Dienst- undWerkvertrag – wesentliche Elemente des Beratungsvertrags. Der Arzt schuldet dem Patienten zwar eine fachgerechte Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg. Auskunfts- und Belehrungspflichten bestehen auch dann, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass ein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Behandlungsvertrag geschlossen hat.

Gegenstand des Behandlungsvertrages ist im Zweifel ein bestimmter Krankheitsfall des Patienten und nicht ein isolierter Behandlungsabschnitt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich der Behandlungsvertrag nur auf das jeweilige Fachgebiet des Arztes bezieht. Wenn  notwendig, ist der Patient zur Sicherstellung der richtigen Diagnose bzw. geeigneten Behandlung an einen Arzt eines anderen Fachgebiets zu überweisen, wobei dann im Regelfall ein eigener Behandlungsvertrag mit diesem zustande kommt. Auch bei Überschreitung des Fachgebietes kann ein Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch vorliegen.

2. Die Aufklärungspflicht

Die rechtswirksame Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung setzt die ihr vorausgegangene ausreichende Aufklärung des Patienten voraus. Wenn der Verdacht auf eine Verletzung besteht, die unmittelbar nach einem Unfall noch nicht abgeklärt werden kann, muss der Arzt dem Patienten einen Termin für eine weitere Untersuchung in geeignetem Abstand anbieten und ihn auf die möglichen Folgen einer verzögerten Behandlung hinweisen. Erfolgt dies nicht od. nicht zeitgerecht und umfassend vor liegt bereits aus diesem Grund ein Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch vor.

Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Umstände und Folgen der in Aussicht genommenen Behandlung die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Die Art und der notwendige Umfang der erforderlichen Aufklärung hängen immer von den konkreten Umständen ab. Es kommt auf die Dringlichkeit und/oder Lebensnotwendigkeit des geplanten Eingriffs an. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf mögliche Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind die verschiedenen Vor- und Nachteile, Risiken, Eingriffsintensitäten, Rückfallquoten, Schmerzbelastungen und Erfolgsaussichten gegenüber abzuwägen. Bei Unterlassen od. Unterschreiten der angeführten Kriterien liegt bereits ein Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch.

Eine Verharmlosung des Eingriffs führt – jedenfalls dann, wenn keine absolute Dringlichkeit der Operation besteht – zu einer Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Gerade bei medizinisch nicht unmittelbarindizierten Wahleingriffen hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Behandlung abzuwägen und mit seinen Angehörigen zu besprechen.

Weiter muss der Patient bei solchen Eingriffen auch auf das zwar geringe, aber typische und nicht offenkundige Risiko einer intraoperativen Wachheit trotz Vollnarkose hingewiesen werden. Besonders strenge Aufklärungsanforderungen bestehen auch dann, wenn der Eingriff nicht unmittelbar der Heilung, sondern der Diagnose dient. Jede derartige Unterlassung rechtfertigt das Vorliegen eines Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch.

Auf typische Risiken einer Behandlung ist unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts hinzuweisen. Die Typizität ergibt sich nicht aus dem Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet, auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er damit weder rechnet noch rechnen muss. Die Aufklärung ist auch dann erforderlich, wenn die Risiken nur im Fall einer körperlichen Anomalie eintreten und diese weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann. Dazu liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung für einen Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch vor.

Auf die vorhersehbare Möglichkeit von erforderlichen Operationserweiterungen bzw. Folgeoperationen ist hinzuweisen. War die Notwendigkeit einer Operationserweiterung nicht vorhersehbar, so kann die Behandlung ausnahmsweise auf Basis der mutmaßlichen Einwilligung durchgeführt werden, wenn sich der Patient bei objektiver Bewertung der Situation dafür entschieden hätte. Kann  jedoch ein Eingriff ohne besondere Probleme abgebrochen und der weitergehende Eingriff auch später ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden, so ist die Operation abzubrechen, um die Aufklärung nachzuholen. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher. Dem behandelnden Arzt wird eine umfassende Aufklärungspflicht auferlegt um einen Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch zu vermeiden.

Bei neuen Behandlungsmethoden ist die Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über den neuen Behandlungsweg und die damit verbundenen Risiken umso größer, je neuer, unausgereifter und unerprobter die Methode ist. Der Umfang der gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Wenn dem Arzt bekannt sein muss, dass ihn der Patient nur wegen einer von ihm beworbenen, neuartigen Operationsmethode privat in Anspruch nimmt, hat er diesen darüber aufzuklären, dass er die Behandlung nach der herkömmlichen Methode durchführen wird. Die Haftung für einen Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch besteht auch für die nachteiligen Folgen einer kunstgerechten Behandlung durch den Urlaubsvertreter, wenn dieser seine Ausbildung zum Arzt nur vorgetäuscht hat, weil dann mangels entsprechender Information  des Patienten über die fehlende Qualifikation keine wirksame Einwilligung vorliegt.

3. Beweislast

Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehler / Arzthaftung / Ärztepfusch und seiner Kausalität hat grundsätzlich der Patient zu führen. Bei mit erwiesenen Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch  erfolgten Gesundheitsschäden wir in ständiger Rechtssprechung wegen der besonderen Beweissicherungsschwierigkeiten gerade für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis als ausreichend angesehen. Wird durch einen Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht (wofür die Beweislast den Geschädigten trifft), trifft den behandelnden Arzt die Beweislast dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichtenden.

Liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, kann sich der Arzt vom Vorliegen eines Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch nur dadurch befreien, indem er seinerseits behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte. Die Umkehr der Beweislast darf aber nicht dazu führen, dass im Ergebnis eine Haftung für den letztlich ausbleibenden, aufgrund des Behandlungsvertrags aber nicht geschuldeten Erfolg eines kunstgerecht durchgeführten Eingriffs begründet wird.

Unterschreitet der Arzt die ärztlichen Qualitätsstandards, so liegt ein Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch vor. Unerheblich ist, ob dies durch ein aktives Tun oder durch ein Unterlassen geschieht. Die entscheidende Rechtsfrage, ob ein Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung sich das Gericht ständig auf Sachverständigengutachten stützt. Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch kann vielfältig auftreten, z.B. in Form eines Diagnosefehlers. Der Arzt ist im Rahmen des bestehenden Behandlungsvertrages verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, woran dieser leidet und was dessen Ursache ist.

Ein weiterer Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch kann auch darin gelegen sein, dass keine diagnostischen Kontrollbefunde und differenzialdiagnostische Maßnahmen erhoben wurden. Da die bei einem Patienten auftretenden Beschwerden in der Regel mehrere Ursachen haben können, ist der Arzt im Rahmen des bestehenden Behandlungsvertrages verpflichtet, eine von ihm zuerst gestellte Verdachtsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf kritisch zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die weiteren Beschwerden nicht zu der ursprünglichen Diagnose passen und die weiteren Untersuchungen für den Patienten körperlich wenig belastet sind. Um einen Behandlungsfehler/Ärztehaftung/Ärztepfusch zu vermeiden, hat der Arzt in diesem Fall weitere diagnostische Untersuchungen und differenzialdiagnostische Maßnahmen zur Ursachenforschung vorzunehmen.

Ein weiterer Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch liegt dann vor, wenn es der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages unterlässt, den Patienten darüber aufzuklären, durch welche Mitwirkungshandlungen er zu dem Heilungserfolg beitragen kann und muss. Dies betrifft z.B. Ernährungsumstellungen, erneute Vorstellung beim Arzt, Durchführung einer Kontrolluntersuchung etc. Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldet der Arzt dem Patienten auch eine therapeutische Sicherungsaufklärung, welche den Heilungserfolg sichert. Insbesondere dann wenn der Patient eine bestimmte Behandlung ablehnt, muss ihm der Arzt eindringlich auf die Notwendigkeit der ärztliche Behandlung und auf die Folgen der Nichtbehandlung hinweisen. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Behandlungsfehler/Arzthaftung/ Ärztepfusch vor.

Der klassische Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch liegt vor in Form eines Therapiefehlers. Der Arzt ist verpflichtet, die gewählte Behandlung nach dem geltenden medizinischen Standard (lege artis) durchzuführen. Er hat mithin handwerkliche Fehler zu unterlassen. Der Therapiefehler ist der klassische ärztliche Fehler. Er zeigt sich beispielsweise dann, wenn ein Arzt bei der medizinisch indizierten operativen Entfernung eines Bandscheibenvorfalls einen Beinnerv derart verletzt, dass dieser abstirbt und der Patient infolge dessen sein Bein nicht mehr richtig bewegen kann. Hier ist dem Arzt ein operationstechnischer Fehler dahingehend vorzuwerfen, dass eben dieser Beinnerv nicht entsprechend präpariert wurde, wodurch eine Verletzung ausgeschlossen gewesen wäre.

Aber auch ein Organisationsfehler ist als Behandlungsfehler/Arzthaftung/ Ärztepfusch zu qualifizieren. Der Arzt ist aufgrund des Behandlungsvertrages verpflichtet, die Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen. Er muss dazu eine ärztliche Qualitätssicherung betreiben und sein Personal entsprechend schulen und überwachen. Es ist sicherzustellen, dass der Patient vor Gefahren bei der Behandlung (Stürze, Infektionen) geschützt wird. Dazu muss der Arzt entsprechende Weisungen und Richtlinien erlassen. Ein Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch bei Organisationsverschulden liegt z.B. dann vor, wenn ein Patient sich bei einem Arzt mit Streptokokken infiziert, weil das ärztliche Personal die hygienischen Standards nicht eingehalten – z.B. angebrochene Infusionslösungen wurden weiter verwendet, anstatt weggeworfen zu werden – und der Arzt diese Praxis nicht bemerkt und unterbunden hat. Auch dann liegt ein Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch vor.

Ich hoffe diese Ausführungen stellen einen hilfreichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen eines Behandlungsfehler/Arzthaftung/Ärztepfusch dar. Für weitere Fragen stehe ich im Sinne der auf meiner Homepage angebotenen ersten unentgeltlichen Rechtsauskunft  gerne zur Verfügung.

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