Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden (§ 1327 ABGB).
Die Tötung eines Menschen führt häufig dazu, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Personen entfallen (Beispiel: Tötung eines Familienvaters). Die Ansprüche stehen den Geschädigten (der Ehefrau, den Kindern) zu. Sie haben in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Das gilt auch für die Kosten einer Hilfskraft.
Die Höhe der vom Schädiger zu leistende Rente ist nach der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Getöteten zu bestimmen. Nach ständiger Rechtssprechung ist der Anspruch des Hinterbliebenen Ehemanns auf Beistand durch seine Frau bei der Führung des Haushalts, dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 gleichzustellen. Der Ehemann kann daher Ersatz für die entgangenen Leistungen fordern. Das gleiche gilt, wenn der Ehefrau infolge des Todes Ihres Mannes derartige Beistandsleistungen entgehen.
Der Geschädigte „ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen“. Auf diese Ansprüche sind selbstverständlich die Witwen- und Waisenpensionsbeträge in Abzug zu bringen.